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Justiz Justiz: Haftentschädigung für Ex-Grenzer

24.10.2002, 11:10
Ein ehemaliger Grenzsoldat der DDR hat nach seiner Doppelverurteilung wegen Mordes Anspruch auf Haftentschädigung. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag in einem Grundsatzurteil (Az.: BVerwG 3 C 7.02). Damit stehen dem Ex-Grenzer Günter Jablonski 37 119 Euro zu. Der heute 58-Jährige hatte 1962 bei der Flucht in den Westen einen Kameraden erschossen und wurde sowohl in der Bundesrepublik als auch in der ehemaligen DDR wegen Mordes verurteilt. Das Urteil der DDR- Justiz wurde 1994 aufgehoben. Dennoch verweigerte Bayern die Entschädigung.)
Ein ehemaliger Grenzsoldat der DDR hat nach seiner Doppelverurteilung wegen Mordes Anspruch auf Haftentschädigung. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag in einem Grundsatzurteil (Az.: BVerwG 3 C 7.02). Damit stehen dem Ex-Grenzer Günter Jablonski 37 119 Euro zu. Der heute 58-Jährige hatte 1962 bei der Flucht in den Westen einen Kameraden erschossen und wurde sowohl in der Bundesrepublik als auch in der ehemaligen DDR wegen Mordes verurteilt. Das Urteil der DDR- Justiz wurde 1994 aufgehoben. Dennoch verweigerte Bayern die Entschädigung.) dpa

Leipzig/München/dpa. - Ein ehemaliger Grenzsoldat der DDR hat nach seiner Doppelverurteilung wegen Mordes Anspruch auf Haftentschädigung. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag in einem Grundsatzurteil (Az.: BVerwG 3 C 7.02). Damit stehen dem Ex-Grenzer Günter Jablonski 37 119 Euro zu. Der heute 58-Jährige hatte 1962 bei der Flucht in den Westen einen Kameraden erschossen und wurde sowohl in der Bundesrepublik als auch in der ehemaligen DDR wegen Mordes verurteilt. Das Urteil der DDR- Justiz wurde 1994 aufgehoben. Dennoch verweigerte Bayern die Entschädigung.

Dafür liegen nach Auffassung des 3. Senats keine Gründe vor. Mit der Rehabilitierung des Klägers nach der Wiedervereinigung sei bereits festgestellt worden, dass Jablonski weder Verstöße gegen die Menschlichkeit noch ein Missbrauch seiner Stellung in einem Unrechtsregime vorgeworfen werden könnten. Dies hatte der Freistaat, der wegen des Wohnsitzes von Jablonski in Unterfranken zuständig ist, aber bei seiner Zahlungsweigerung getan. Bayern berief sich dabei auf die im Strafrechtlichen Rehablitierungsgesetz genannten Ausschlussgründe wie Verstoß gegen die Menschlichkeit.

Diese sind nach Ansicht der Leipziger Richter aber in dem Folgeverfahren um die Haftentschädigung nicht erneut von Bedeutung. «Nach Willen des Gesetzgebers ist überhaupt kein Raum für ein neues Überprüfungsverfahren», sagte der Vorsitzende Richter, Hans-Joachim Driehaus. Gerade mit Hinblick auf das Alter der Betroffenen in Rehabilitierungsverfahren habe sich der Gesetzgeber bewusst für ein beschleunigtes Verfahren entschieden.

Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte Richter Driehaus zu erkennen gegeben, dass die Revision Bayerns schon an diesem Punkt scheitern würde. Infolge dessen blieben weitere Aspekte des Verfahrens unbeantwortet, unter anderem ob die früher erteilte Bescheinigung nach dem Häftlingsentschädigungsgesetz Einfluss auf das Verfahren habe. Auf ihrer Grundlage hatte Jablonski bereits seit Jahren Ansprüche auf soziale Leistungen.

Der Ex-Grenzer war wegen Mordes zwei Mal verurteilt worden, weil er im Dezember 1978 trotz deutsch-deutschen Transitabkommens auf der Transitautobahn nach Berlin verhaftet wurde. Obwohl Jablonski als 18- Jähriger bereits in der Bundesrepublik vom Landgericht Schweinfurt zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt worden war, machte ihm die DDR- Justiz 1979 erneut den Prozess. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Erst im Dezember 1988 wurde er aus der DDR-Strafhaft und in den Westen entlassen.