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Hintergrund Hintergrund: Zwei-Drittel-Mehrheit im Parteiverbotsverfahren

18.03.2003, 10:14

Karlsruhe/dpa. - Während in den meisten Verfahren des Bundesverfassungsgerichts eine einfache Mehrheit genügt, müssen besonders schwer wiegende Entscheidungen von zwei Dritteln der acht Senatsmitglieder getragen werden. Dazu zählen Anklagen gegen den Bundespräsidenten, Richteranklagen, Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten - und Parteiverbotsprozesse.

Nach Paragraf 15 Absatz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gilt dies für alle Entscheidungen, die nachteilig für den Antragsgegner sind - also nicht nur für das eigentliche Parteiverbot, sondern auch für eine bloße Fortsetzung des Prozesses gegen die NPD. Der Grund: Wegen der hervorgehobenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien stehen sie unter erhöhtem Schutz.

Die Besonderheit im NPD-Prozess: Die frühere Präsidentin Jutta Limbach war nach Beginn des Verfahrens ausgeschieden, so dass der eigentlich achtköpfige Senat nur noch mit sieben Richtern besetzt ist. Das Zwei-Drittel-Quorum bezieht sich jedoch auf die Mitglieder des vollständigen Senats. Das heißt: Für eine Fortsetzung des Verfahrens wären sechs Ja-Stimmen nötig gewesen. Schon das Nein zweier Richter hätte das Verfahren beendet.