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Hintergrund Hintergrund: Steuerhinterziehung

09.11.2004, 07:09

München/dpa. - Steuerhinterziehung ist ein Straftatbestand.Das Delikt und die Strafen dafür werden nicht im Strafgesetzbuch,sondern - sozusagen als Nebenstrafgesetz - in der Abgabenordnungbehandelt. Steuerhinterziehung wird demnach mit Freiheitsstrafen biszu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällenmit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch derSteuerhinterziehung ist bereits strafbar.

In Paragraf 370 der Abgabenordnung heißt es: «Mit Freiheitsstrafebis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlicherhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erheblicheTatsachen in Unkenntnis lässt...und dadurch Steuern verkürzt oderfür sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteileerlangt.»

Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter etwa«aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nichtgerechtfertigte Steuervorteile erlangt». Bei Steuerhinterziehung kannman lediglich bei einer Selbstanzeige - also einer Berichtigung,Ergänzung oder Nachholung von Angaben - straffrei bleiben. Dies giltaber nur dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht bereits von denBehörden entdeckt worden war.