Hintergrund Hintergrund: Rechtslage in Deutschland
Berlin/dpa. - Das Verfahren wurde nach langer politischer Diskussion imdeutschen Stammzellgesetz geregelt, dass am 1. Juli 2002 in Krafttrat. Demnach dürfen deutsche Forscher nur vor dem 1. Januar 2002durch künstliche Befruchtung gewonnene und in Laboren gelagerteStammzellen nutzen. Damit können sie keine neuen, möglicherweisebesser für die Forschung geeignete Stammzelllinien verwenden.
Das zuständige Robert Koch-Institut hat inzwischen zehnGenehmigungen für die Arbeit mit importierten embryonalen Stammzellenerteilt. Der Bonner Hirnforscher Oliver Brüstle hatte als erster eineErlaubnis erhalten und arbeitet seit Ende 2002 mit eingeführtenStammzellen. In der vergangenen Woche bekam er eine zweiteGenehmigung.
Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz von 1990 dürfen bei einerkünstlichen Befruchtung nicht mehr Embryonen hergestellt werden, alsder Frau innerhalb eines Zyklus eingesetzt werden. Die Eizellendürfen nur zum Zweck einer Schwangerschaft der betreffenden Fraukünstlich befruchtet werden.
Großbritannien und Südkorea erlauben das so genanntetherapeutische Klonen. Dabei wird das Erbgut eines Erwachsenen ineine zuvor entkernte Eizelle gespritzt. Aus dem heranwachsendenEmbryo werden Stammzellen entnommen, die zerstörtes Patientengewebeersetzen sollen. Zu diesem Zweck maßgeschneiderte Stammzellen hattenForscher in Südkorea kürzlich als erste hergestellt. Bis zurPraxisreife dieses Verfahrens sind allerdings noch viele Jahre nötig.
Als ethisch unbedenklich gilt die Forschung mit adultenStammzellen. Diese Zellen kommen in vielen Organen vor, lassen sichaber nur bedingt zu anderen Zelltypen wandeln. Erste erfolgreicheVersuche gab es in Deutschland beispielsweise beim Einsetzen vonStammzellen aus dem Knochenmark in erkrankte Herzmuskel.