1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Politik
  6. >
  7. Hintergrund: Hintergrund: Nebentätigkeiten sind Bundestagsabgeordneten prinzipiell erlaubt

Hintergrund Hintergrund: Nebentätigkeiten sind Bundestagsabgeordneten prinzipiell erlaubt

11.10.2006, 10:43

Hamburg/dpa. - Abgeordnete des Bundestages dürfen grundsätzlichNebentätigkeiten ausüben und dafür auch Nebeneinkünfte kassieren.Paragraf 44 a des Abgeordnetengesetzes schreibt Parlamentariernlediglich vor, dass das politische Mandat im «Mittelpunkt derTätigkeit» stehen muss. Entscheidend ist, ob ein Parlamentarier fürzusätzliches Geld eine «angemessene Gegenleistung» erbringt. Ist diesnicht der Fall, darf kein Geld angenommen werden. Damit sollverhindert werden, dass sich Abgeordnete die Vertretung undDurchsetzung von Interessen anderer im Plenum bezahlen lassen.

Anders sieht es bei Bundesministern aus: Sie dürfen gemäß Artikel66 des Grundgesetzes und Paragraf fünf des Bundesministergesetzeskein «anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben».Zudem darf in der Regel kein Regierungsmitglied im Vorstand, imAufsichtsrat oder im Verwaltungsrat eines Wirtschaftsunternehmenssitzen.