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Hintergrund Hintergrund: Die Wehrpflicht und die Weizsäcker-Kommission

07.04.2002, 14:56

Berlin/dpa. - Als entscheidend für dieses Votum gab sie an, es lasse sich nichtvorhersagen, dass sich die positive Entwicklung der SicherheitslageDeutschlands und seiner Verbündeten fortsetze. Eine solche Gewissheitmüsse es aber geben, bevor man eine Berufsarmee einführt, von der mandann nur unter großen Problemen zu einer durch Wehrpflichtigeverstärkten Armee zurückkehren könnte. Im Vergleich zurFreiwilligenarmee bliebe strategische, personelle undgesellschaftliche Flexibilität bestehen und würden Risiken gemindert.

Zwar würden die Eingezogenen es als belastend empfinden, wennandere der Wehrpflicht nicht genügen müssten. Es könne aber von derRechtsordnung nicht gewollt sein, dass der Staat sich nicht nachseinem geringeren Bedarf an Wehrpflichtigen richten darf, sondernentweder ohne Rücksicht auf den militärischen Nutzen mehr als nötigeinziehen oder auf Wehrpflichtige ganz verzichten muss.

Die Kommission hielt es für bedenklich, den Wehrdienst immerweiter zu verkürzen, um möglichst alle Männer einziehen zu können.Das laufe darauf hinaus, den Umfang der Streitkräfte nach Stärke derGeburtsjahrgänge und nicht nach militärischen Erfordernissen zubestimmen, oder aber das Aufkommen durch möglichst viele Ausnahmen zubegrenzen. Mit dem einen werde die Wehrpflicht ihres Sinnes entleert,mit dem anderen die Wehrgerechtigkeit zum Schein.

Eine Pflicht des Staates, alle Wehrpflichtigen einzuberufen, seimit der allgemeinen Wehrpflicht nicht verbunden. Nur die allgemeineSchulpflicht korrespondiere mit der Staatspflicht zur Bereitstellungder für alle ausreichenden Schulkapazitäten. Es sollte aber derGrundwehrdienst attraktiver gemacht und den Wehrdienstleistendebessere Einstiegsmöglichkeiten in Studium und Beruf eröffnet werden.

Kommissionsmitglied und Staatsrechtler Knut Ipsen gab damals einabweichendes Votum an. Er hält das Modell für verfassungswidrig. EinWehrdienst, der von den Wehrpflichtigen und tauglichen Männern runddrei Viertel gar nicht in Anspruch nehme, verstoße gegen dasVerfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit.Wehrgerechtigkeit durch attraktiveren Grundwehrdienst und bessereBerufsaussichten der Wehrdienstleistenden anzustreben, entspreche beinicht der Wehrgerechtigkeit im Sinne der Verfassung.

Mehrere Kommissionsmitglieder waren für eine Freiwilligenarmee.