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Hintergrund Hintergrund: Die Eckpunkte der Pflegereform

Von Kerstin Münstermann 14.03.2008, 12:19

Berlin/ddp. - Der Bundestag hat am Freitag die Reform derPflegeversicherung verabschiedet. Nachfolgend die wichtigsten Punktedes «Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes» im Überblick:

BEITRAG: Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigtzum 1. Juli 2008 um 0,25 Punkte auf 1,95 Prozent, für Kinderlose auf2,2 Prozent. Dies soll jährliche Mehreinnahmen von rund 2,5Milliarden Euro bringen und die Leistungen bis 2014/2015 absichern,ohne dass die Mindestreserve in Anspruch genommen wird.

DEMENZ: Altersverwirrte, psychisch Kranke oder geistig behinderteMenschen erhalten eine Zusatzleistung von bis zu 2400 Euro im Jahr.Dieses Geld steht den Betroffenen auch zu, wenn sie lediglich einenBetreuungsbedarf, aber noch keinen erheblichen Pflegebedarf haben.Betreuungsleistungen in Heimen sollen zusätzlich vergütet werden.

DYNAMISIERUNG: Ab 2015 sollen die Pflegesätze im dreijährigenRhythmus an die Preissteigerung angepasst werden.

EIGENVORSORGE: Die gesetzlichen Pflegekassen erhalten dieMöglichkeit, private Pflegezusatzversicherungen anzubieten.

KONTROLLE: Um die Qualität der Pflege zu verbessern und mehrTransparenz zu schaffen, sollen die Prüfberichte des MedizinischenDienstes der Kassen (MDK) verständlich aufbereitet und veröffentlichtwerden. Pflegeheime sollen ab 2011 jährlich unangemeldet kontrolliertund nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden.

LEISTUNGEN: Die Pflegesätze werden erstmals seit Einführung derPflegeversicherung 1995 angehoben. Gestärkt wird vor allem diehäusliche Pflege.

PFLEGESTÜTZPUNKTE: Eine Errichtung von Pflegestützpunkten durchdie Krankenkassen wird an die Voraussetzung geknüpft, dass dasjeweilige Bundesland Pflegestützpunkte aufbauen will. DiePflegeversicherung leistet eine Anschubfinanzierung mit einemGesamtvolumen von 60 Millionen Euro. Länder, die auf andereBeratungsformen setzen, müssen sich nicht an der Finanzierungbeteiligen.

PFLEGEZEIT: Angehörige von Pflegebedürftigen erhalten einensechsmonatigen Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherteFreistellung von der Arbeit. Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu 15Mitarbeitern. Daneben wird Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitigeunbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen eingeräumt, umdie Pflege eines Angehörigen zu organisieren.

PFLEGEPERSONEN: Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes,Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, kann diePflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstensvier Wochen je Kalenderjahr übernehmen, wenn die Pflegeperson denPflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens 6 Monate in seinerhäuslichen Umgebung gepflegt hat. Pflegende Angehörige erhalten auchwährend ihres Urlaubs Anspruch auf Leistungen der Alterssicherung.

PRIVATE KRANKENKASSEN: Privat Pflegeversicherte dürfen ihreangesammelten Altersrückstellungen beim Kassenwechsel mitnehmen. Auchin der privaten Pflegeversicherung wird es eine Regelung für niedrigeEinkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherunggeben.

REHABILITATION: Für Heime gibt es künftig finanzielle Anreize, mitaktivierender Pflege und Rehabilitation den Gesundheitszustand derPflegebedürftigen zu verbessern. So wird die Einstufung in eineniedrigere Pflegestufe mit einer Prämie von 1536 Euro belohnt. UmMissbrauch zu verhindern, muss die günstigere Einstufung mindestenssechs Monate Bestand haben.