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Hintergrund Hintergrund: Artikel 5 des NATO-Vertrages

29.11.2006, 15:25

Hamburg/dpa. - Wie weit dieser Beistand geht, ist umstritten.Während US-Präsident George W. Bush mit Verweis auf diesen Artikelmehr Engagement aller Bündnispartner im umkämpften Süden Afghanistanseinfordert, sehen andere Auslegungen die Beistandspflicht nichtzwingend auf Auslandseinsätze übertragbar. Der Artikel 5 im Wortlaut:

«Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eineoder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriffgegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falleeines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen (...) der Parteioder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indemjede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit denanderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung vonWaffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um dieSicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zuerhalten.»