Hartz IV-Gesetz Hartz IV-Gesetz: Empfänger müssen Kredite für Wohnungen selbst tilgen
Darmstadt/dpa. - Kommunen erstatteten angemessene Unterkunftskosten vonLangzeitarbeitslosen. Dies gelte für Mieten oder Darlehenszinsen fürselbst genutztes Wohneigentum. Tilgungsraten gehörten aber nichtdazu, weil sie der unmittelbaren Vermögensbildung dienten. Dies seinicht Zweck der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Sozialrichterwiesen die Klage einer Frau aus dem Kreis Offenburg zurück.
Das Gesetz sehe als Zweck des Arbeitslosengeldes II ausschließlichdie Unterstützung der Erwerbstätigkeit und die Sicherung desLebensunterhaltes vor. Dies biete keine Grundlage, um laufendeLeistungen mit unmittelbarer vermögensbildender Wirkung zu gewähren.Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 7 AS 225/06 ER).