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Gesetzentwurf Gesetzentwurf: Hilfe für pflegende Angehörige

Von Timot Szent-Ivanyi 14.10.2014, 14:26
Pflege und Beruf sollen besser vereinbart werden können.
Pflege und Beruf sollen besser vereinbart werden können. dpa Lizenz

Berlin - Angehörige von Pflegebedürftigen und Sterbenden werden durch eine Reihe von Neuerungen entlastet. Darauf hat sich nach monatelangen Verhandlungen die große Koalition verständigt. Das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ sieht unter anderem eine bezahlte, zehntägige Auszeit für Arbeitnehmer vor, die kurzfristig eine Pflege für Angehörige organisieren müssen. Nach Informationen dieser Zeitung soll der Gesetzentwurf an diesem Mittwoch vom Kabinett beschlossen werden. „Das Gesetz bedeutet eine echte Unterstützung und Stärkung der betroffenen Angehörigen“, sagte die stellvertretende SPD-Fraktionschefin Carola Reimann.

Das zehntägige „Pflegeunterstützungsgeld“ wird ausgestaltet wie das schon existierende Kinderkrankengeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, jedoch maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Höchstens werden derzeit 94,50 Euro pro Tag gezahlt.

Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit

Weitere Verbesserungen gibt es bei der sogenannten Familienpflegezeit. Auf die teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei der Pflege eines Angehörigen gibt es künftig einen Rechtsanspruch, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat.

Teilzeitbeschäftigte erhalten künftig das Anrecht auf ein zinsloses Darlehen, das vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgegeben wird. Bisher gibt es eine komplizierte Versicherungslösung bei der Aufstockung des Gehaltes, die dazu führte, dass die unter der schwarz-gelben Vorgängerregierung eingeführte Pflegezeit kaum jemand nutzt. Neu eingeführt wird darüber hinaus für Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine maximal dreimonatige Auszeit oder Teilzeit für den Fall, dass ein naher Angehöriger im Sterben liegt. Dabei ist es egal, ob der Angehörige zu Hause gepflegt wird oder zum Beispiel in einem stationären Hospiz.

Generell gilt bei allen Regelungen, dass sie nicht nur von Angehörigen ersten Grades in Anspruch genommen werden können. Vielmehr gilt ein „erweiterter Angehörigenbegriff“: Er umfasst nicht nur die Lebenspartnerschaften, sondern auch Stiefeltern sowie Schwägerinnen und Schwager.