Fragen und Antworten Fragen und Antworten: Was ändert sich mit der Hartz-IV-Reform?

Berlin/MZ - Sind härtere Sanktionen geplant?
Nein, beteuert das Bundesarbeitsministerium. Im Gegenteil würden die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten gegen unter 25-Jährige überprüft und gegebenenfalls gemildert. Details nennt das Ministerium aber nicht – ganz im Gegenteil zur Bundesagentur für Arbeit (BA), die in einigen Fällen durchaus verschärfte Sanktionen befürwortet. So soll Hartz-IV-Beziehern, die binnen sieben Wochen dreimal der Einladung zu einem Termin im Jobcenter ohne triftige Begründung nicht nachkommen, das Arbeitslosengeld II bis auf weiteres komplett gestrichen werden. Das bisherige dreistufige Sanktionsverfahren mit Leistungskürzungen um zehn, 20 und 30 Prozent sei sehr aufwendig und habe sich als weitgehend wirkungslos erwiesen, heißt es im BA-Papier.
Gibt es Leistungskürzungen?
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt Einschränkungen für Selbstständige, die aufstockende Leistungen erhalten. Der bisher zeitlich unlimitierte Leistungsanspruch soll auf maximal zwei Jahre begrenzt werden. Begründung: Eine unternehmerische Tätigkeit, die auch nach 24 Monaten noch nicht genug für den Lebensunterhalt abwirft, ist offenbar dauerhaft kein tragfähiges Geschäftsmodell. Wegen des hohen Rechenaufwandes sollen die abzugsfähigen Betriebsausgaben pauschal bei 30 Prozent der Einnahmen festgesetzt werden.
Was ändert sich bei den Mietkosten?
Hier schlägt die BA eine Vereinheitlichung der in den Kommunen höchst unterschiedlichen Regelungen für die Kosten der Unterkunft vor: Wechseln Hartz-IV-Empfänger in eine teurere Wohnung, so werden nur die bisherigen Mietkosten erstattet, selbst wenn die neue Wohnung nicht größer ist als die alte. Außerdem sollen die BA-Kunden für hinterzogene Mietzahlungen gerade stehen.
Haben Hartz-IV-Empfänger auch Vorteile?
Haben sie. Zunächst soll der Zeitraum, für den Hartz-IV-Leistungen beantragt und bewilligt werden, von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt werden. Das vermindert den Aufwand für alle Beteiligten. Ein weiterer Vorschlag bezieht sich auf Geldbeträge, die die BA versehentlich oder wegen spät gemeldeter Änderungen zu viel überwiesen hat. Beträge bis zu 50 Euro sollen nicht mehr zurück gefordert werden, da der Aufwand den Ertrag meist übersteigt. Ähnliches ist für Zahlungen vorgesehen, die die Jobcenter irrtümlich an verstorbene Empfänger tätigt: Sie sollen von den Hinterbliebenen nur zurück gezahlt werden müssen, sofern es sich um das vorsätzliche Erschleichen von Leistungen in erheblichem Umfang handelt.
Gibt es für die Betroffenen mehr Geld?
Nicht mehr, aber früher: Die BA soll in besonderen Fällen Vorschüsse auszahlen dürfen, ohne einen Darlehensvertrag mit den Hartz-IV-Empfängern abschließen zu müssen.