1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Politik
  6. >
  7. Dokumentation: Dokumentation: Artikel 16a - Das Grundrecht auf Asyl

Dokumentation Dokumentation: Artikel 16a - Das Grundrecht auf Asyl

12.02.2009, 07:24

Karlsruhe/dpa. - Artikel 16a Grundgesetz im Wortlaut:

Abs. 1: «Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.»

Abs. 2: «Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einemMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderenDrittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über dieRechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staatenaußerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die dieVoraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einemhiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.»

Abs. 3: «Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage,der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnissegewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung nochunmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlungstattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchenStaat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, diedie Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politischverfolgt wird.»

Abs. 4: «Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird inden Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlichunbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durchdas Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an derRechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kanneingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigtbleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.»

Abs. 5: «Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgenvon Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander undmit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung derVerpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung derFlüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaatensichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfungvon Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung vonAsylentscheidungen treffen.»