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Bundesverfassungsgericht zu NPD Bundesverfassungsgericht zu NPD: Gauck darf NPDler "Spinner" nennen

10.06.2014, 08:22
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Behörden dürfen eine Vaterschaft nicht anfechten.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Behörden dürfen eine Vaterschaft nicht anfechten. dpa Lizenz

Karlsruhe - Die Klage der rechtsextremen NPD gegen Äußerungen von Bundespräsident Joachim Gauck ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Rechte der NPD seien durch die Aussagen des Staatsoberhaupts im August 2013 vor Schülern nicht verletzt worden, erklärte das Gericht am Dienstag in seinem Urteil.

Gauck hatte Ende August - kurz vor der Bundestagswahl - in Berlin auf wochenlange, von der NPD unterstützte ausländerfeindliche Proteste gegen ein Asylbewerberheim reagiert und unter anderem von „Spinnern“ gesprochen. Die NPD sah dadurch ihr vom Grundgesetz verbrieftes Recht auf Chancengleichheit verletzt.

Die Richter urteilten, dass das jedoch nicht der Fall sei. Ein Bundespräsident müsse zwar das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit achten. Gauck habe mit seinen Worten aber nicht willkürlich Partei ergriffen. Seine Integrationsaufgaben habe er damit nicht „evident“ vernachlässigt.

In einem anderen Fall entschied das Bundesverfassungsgericht ebenfalls gegen die NPD. Die Wahlen von Horst Köhler und Christian Wulff zu Bundespräsidenten in den Jahren 2009 und 2010 sind demnach korrekt abgelaufen. Bei solchen Wahlen haben die Delegierten der Bundesversammlung kein Rede- oder Antragsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschied. Der NPD-Vorsitzende Udo Pastörs hatte geklagt, weil er angebliche Fehler bei der Delegiertenauswahl nicht vor der Bundesversammlung zur Sprache bringen und ein Rederecht für den NPD-Kandidaten nicht beantragen durfte.

Die Bundesversammlung besteht aus sämtlichen Bundestagsabgeordneten und einer ebenso großen Zahl von weiteren Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder bestimmt werden.

Pastörs hatte als Landtagsabgeordneter aus Mecklenburg-Vorpommern an den Bundesversammlungen für die Bundespräsidentenwahlen 2009 und 2010 teilgenommen. Dort hatte er mehrere Anträge gestellt und wollte unter anderem erreichen, dass sich die Kandidaten vor der Wahl jeweils für eine halbe Stunde vorstellen sollten. Dies Anträge waren von Bundestagspräsident Norbert Lammert als Versammlungsleiter für unzulässig erklärt und nicht zur Abstimmung gestellt worden.

Grundgesetz verbietet Rededuell

Zu Recht, wie Karlsruhe nun entschied: Das Grundgesetz verbiete eine Debatte über die Kandidaten, um „die Würde des Wahlaktes“ und die der Kandidaten vor parteipolitischen Streit zu schützen. Zudem solle die Bundesversammlung mit ihrem Handeln „die besondere Würde des Amtes unterstreichen“. Eine öffentliche Debatte wie etwa im Bundestag sei deshalb „gerade nicht vorgesehen“. Der Kläger könne deshalb auch nicht für die Delegierten der Bundesversammlung Rede- und Antragsrechte wie für Parlamentarier fordern.

Lammert handelte bei der Zurückweisung der Pastörs-Anträge demnach korrekt: Anträge, die offensichtlich nicht im Einklang mit der Verfassung stehen, dürfe der Versammlungsleiter nicht zur Abstimmung stellen, um „damit die zeremonielle, symbolische Bedeutung des Wahlakts“ zu bewahren, heißt es im Urteil. (afp)