Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof: Mann kann Unterhalt für «Kuckuckskinder» zurückfordern
Karlsruhe/dpa. - 1,2084E+12Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regressansprüche eines vermeintlichen Vaters gestärkt, der jahrelang Unterhalt für drei «Kuckuckskinder» gezahlt hat. In einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil gab das Karlsruher Gericht einemMann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater - dem jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Frau - seine Unterhaltsleistungen für die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder zurückfordert. Der Kläger hatte die spätere Mutter der Kinder 1989 geheiratet und wähnte sich als Vater - bis das Gegenteil gerichtlich festgestelltwurde.
Damit kann er zwar theoretisch die Zahlungen vom biologischenVater zurückverlangen. Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte dieDurchsetzung des Anspruchs aber an einer Lücke im Gesetz. Denn nurdie Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können ein Verfahrenzur Feststellung der Vaterschaft in Gang bringen; dem Jugendamt, dassich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit derKindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. «Dies würde denScheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahrenErzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen», befand der BGH.(Az: XII ZR 144/06 vom 16. April 2008)
Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfegeschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortanauch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Daswar den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt- die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenenVerfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an dasOberlandesgericht Celle zurück.
In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleichfür seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungenzurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen.Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab.