Bundesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht: Kündigung wegen staatsfeindlicher Umtriebe gerechtfertigt
Erfurt/Karlsruhe/dpa. - Die Kündigung eines Staatsdieners, der in einem elektronischen Rundschreiben zu Volksaufstand und Revolution aufgerufen hat, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts rechtens. Angestellte im öffentlichen Dienst dürften den Staat nicht aktiv bekämpfen. Sie müssten „ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen“, urteilte am Donnerstag der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 372/11) in Erfurt. Er bestätigte damit den Rauswurf des Mannes aus dem Landesdienst Baden-Württemberg.
Der 29-Jährige, dessen NPD-Mitgliedschaft bereits für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gesorgt hatte, war Angestellter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Er wurde entlassen, weil er 2009 einen Newsletter mit staatsfeindlichem Inhalt weitergeleitet hatte.
In dem Rundschreiben zu einer Demonstration in Halle in Sachsen-Anhalt wurde gefordert, das bestehende Staatssystem durch einen „Volksaufstand“ oder eine „bürgerliche Revolution“ abzuschaffen. Von Gewalt und Toten war die Rede und es fielen Sätze wie „Ein Volk steht auf und kämpft sich frei“. Damit sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine „rote Linie“ überschritten worden, sagte BAG-Sprecher Christoph Schmitz-Scholemann der Nachrichtenagentur dpa. „Wer den Staat in dieser Weise angreift, kann kein Staatsdiener sein.“ Das gelte bei massiven Angriffen auch außerdienstlich.
Parteipolitik habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt. Die bloße Parteizugehörigkeit sei kein Kündigungsgrund, bekräftigte das Gericht.
Das Land hatte dem Mann vorgeworfen, die verfassungsmäßige Ordnung des Staates abzulehnen und ihn auch als Hausgeber auch für den Inhalt des Newsletters verantwortlich gemacht. Der 29-Jährige hatte argumentiert, er befürworte keinen gewaltsamen Umsturz, er habe den Newsletter nur verbreitet, nicht aber verfasst. Der Hinweis auf die Aktivitäten des Mannes kamen nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts vom Verfassungsschutz in Baden-Württemberg.
Der Mann hatte 2011 vor dem Bundesarbeitsgericht bereits gegen eine erste Kündigung 2008 geklagt - damals ging es um seine NPD-Mitgliedschaft. Die Parteizugehörigkeit war von den Bundesarbeitsrichtern nicht als Kündigungsgrund anerkannt worden. Sie blieben damit ihrer bisherigen Rechtsprechung treu. Eine Entlassung sei nur gerechtfertigt, wenn dem Angestellten im öffentlichen Dienst ein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung nachgewiesen wurde.
Der heute 29-Jährige arbeitete seit 2003 im Druck- und Versandzentrum der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe, wo er vor allem für die Produktionsplanung und Überwachung eingesetzt war. Vom Land Baden-Württemberg als seinem Arbeitgeber war er 2008 abgemahnt und dann erstmals gekündigt worden.