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Buback-Attentat Buback-Attentat: Vier Jahre Haft für ehemalige RAF-Terroristin

06.07.2012, 11:35
Die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker ist zu vier Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden. (FOTO: DPA)
Die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker ist zu vier Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden. (FOTO: DPA) dpa

Stuttgart/MZ. - Das Oberlandesgericht wertete dies als „psychische Beihilfe“.

Siegfried Buback wurde im April 1977 von einem RAF-Kommando getötet. Doch wer geschossen hat ist auch nach dem 21-monatigen Prozess weiterhin ungeklärt. Der Vorsitzende Richter Hermann Wieland ging nur davon aus, dass das RAF-Kommando aus „drei Männern“ bestand, wohl Knut Folkerts, Günter Sonnenberg und Christian Klar. Dies hätten Aussagen von mehreren Zeugen ergeben, die die Tätergruppe bei der Vorbereitung oder der Flucht länger beobachten konnte.

Das Gericht sah keinen Nachweis, dass Becker an der Tat selbst beteiligt war. Sie wiesen die Vermutungen von Nebenkläger Michael Buback, dem Sohn des Opfers, mit aller Deutlichkeit zurück. Buback hielt Becker für die Schützin. Er benannte zahlreiche Zeugen, die eine Frau oder eine zierliche Person auf dem Tatmotorrad gesehen haben wollen. Das Gericht warf diesen Zeugen aber vor, dass es sich nur um Spekulationen und teilweise um Wichtigtuerei handelte. „Selbst wenn es eine Frau gewesen wäre, hätte das noch nicht für Verena Becker gesprochen“, sagte Richter Wieland, „die halbe RAF bestand damals aus Frauen.“

Michael Bubacks Vermutung, es gebe eine „schützende Hand“ des Staates über Becker, wies das Gericht zurück. Dafür habe es „keine tragfähigen Hinweise“ gegeben. Vielmehr habe Buback die Beweise mit einem „Tunnelblick“ bewertet und „Realität und Wunschvorstellungen vermischt“. Nach Einschätzung des Gerichts war Becker nicht einmal an der unmittelbaren Vorbereitung der Tat - etwa an der Auskundschaftung des Tatorts - beteiligt. Es liege keine Mittäterschaft Beckers vor, nur Beihilfe.

Entscheidend für die Verurteilung Beckers war ihre Teilnahme an einem RAF-Treffen in Holland Anfang des Jahres 1977, bei dem der endgültige Entschluss für den Buback-Mord getroffen wurde. Becker hatte zwar in ihrer Aussage am Ende des Prozesses gesagt, sie habe das Treffen in Holland vorzeitig verlassen. Doch das Gericht hielt das für ausgeschlossen. Die Richter stützten sich dabei maßgeblich auf Ex-RAF-ler Peter-Jürgen Boock. Dessen Aussage sei „sachlich und besonnen“ gewesen. Widersprüche in Randaspekten seiner Aussage erklärte das Gericht mit „Erinnerungs- und Wahrnehmungsfehlern“, die hier aber „ohne Bedeutung“ seien. Den Richtern sei bewusst, dass Boock früher oft gelogen habe, aber das gelte vor allem für die Zeit bis zu seiner Lebensbeichte 1992.

Ob Becker tatsächlich ins Gefängnis muss, hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Darüber muss, wenn das Urteil rechtskräftig ist, eine Strafvollstreckungskammer befinden. Diese Kammer hat dann die Möglichkeit, Beckers Strafe nach zwei Dritteln (von vier Jahren) zur Bewährung auszusetzen. Dabei ist dann auch zu berücksichtigen, dass Becker schon vier Monate in Untersuchungshaft saß.

Es ist also sehr wahrscheinlich, dass Beckers Reststrafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Becker hat allerdings auch die Möglichkeit, gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen. Beckers Verteidiger, die auf Freispruch plädiert hatten, wollen dies aber zunächst mit ihrer Mandantin beraten.