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Baden-Württemberg Baden-Württemberg: Alkoholverkauf von 22 bis 5 Uhr bleibt verboten

Von Norbert Demuth 09.07.2010, 12:10
Ein Regal mit Sektflaschen und anderen alkoholischen Getränken in einem Supermarkt. (FOTO: DPA)
Ein Regal mit Sektflaschen und anderen alkoholischen Getränken in einem Supermarkt. (FOTO: DPA) dpa

Karlsruhe/Stuttgart/ddp. - Die Karlsruher Richterbestätigten in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss einebundesweit bislang einmalige Regelung im baden-württembergischenLadenöffnungsgesetz. Seit 1. März darf im Südwesten von 22.00 bis05.00 Uhr kein Alkohol mehr in Ladengeschäften aller Art sowie inTankstellen, Kiosken und Supermärkten verkauft werden. Betriebe mitGaststättenkonzession sind von dem Verbot ausgenommen.

Die Karlsruher Richter halten die Regelung wegen «wichtigerBelange des Gemeinwohls» für gerechtfertigt. Das nächtlicheAlkoholverkaufsverbot diene der öffentlichen Sicherheit und Ordnungund dem Gesundheitsschutz. Es solle nächtliche Straftaten Betrunkenerund exzessiven Alkoholkonsum eindämmen.

Der baden-württembergische Innenminister Heribert Rech (CDU) sagtein Stuttgart, mit dem Gesetz seien die Voraussetzungen geschaffenworden, nächtlichen alkoholbedingten Straftaten und Ordnungsstörungenim öffentlichen Raum wirksamer entgegenzutreten. Gleichzeitig habedas Land junge Leute vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahrenschützen wollen. «Gerade wenn der Erwerb von Alkohol in denNachtstunden jederzeit möglich ist, steigt das Risiko übermäßigenKonsums bis hin zum Komasaufen», betonte der Minister.

Eine gegen das Verkaufsverbot gerichtete Verfassungsbeschwerdeeines Bürgers verwarfen die Richter. Der Kläger hatte eine Verletzungseines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit geltend gemacht,weil er in der Sperrzeit am Kauf alkoholhaltiger Getränke gehindertsei.

Das Verfassungsgericht sah jedoch keine Verletzung vonGrundrechten. Durch die Regelung würden Käufer alkoholischer Getränkenicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn sie könnten auch während derVerbotszeiten zuvor gekaufte alkoholische Getränke trinken. Deshalbsei das nächtliche Verkaufsverbot auch verhältnismäßig.

Die Einschränkung der Verkaufszeiten führe zu einer «Eindämmungübermäßigen Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitigeVerfügbarkeit gefördert wird», argumentierte das Verfassungsgericht.Das Land habe dazu auf zahlreiche internationale Studien undErfahrungen in Nachbarländern verwiesen. Demnach fördere gerade dieVerfügbarkeit rund um die Uhr den exzessiven Konsum, weil Alkohol oftspontan sowie «stimmungs- und bedürfnisorientiert» gekauft werde.

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts will derBundesverband der Tankstellen und gewerblichen Autowäsche an einergeplanten Verfassungsbeschwerde festhalten. VorstandsmitgliedKarl-Friedrich Lihra begründete dies mit massiven Umsatzverlusten fürdie Tankstellen durch das Verkaufsverbot. Zudem sieht er eineUngleichbehandlung gegenüber der Gastronomie, deren Sperrzeitenzuletzt weiter verkürzt worden seien. «Wir werden in unsererGeschäftstätigkeit eingeschränkt», sagte Lihra. (AZ: 1 BvR 915/10 -Beschluss vom 11. Juni 2010)