Auswärtige Beziehungen Auswärtige Beziehungen: Umgang mit Diplomaten
Halle (Saale)/ MZ/rwo. - Streng genommen ist die Aufforderung eines Staates an einen akkreditierten Diplomaten, das Gastland zu verlassen, keine Ausweisung. Rechtlich liegt hier nur eine diplomatische Note des jeweiligen Außenministeriums vor, in der der Botschaft des betroffenen Landes erklärt wird, ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission sei persona non grata oder ein anderes Mitglied des Personals der Mission sei nicht mehr genehm. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Zuvor wird der Botschafter „eingeladen“ und in der schärferen Form dann „einbestellt“. Meist erfolgt die Maßnahme im Zusammenhang mit Spionagevorwürfen gegen Diplomaten. Sie kann aber auch als politisches Bekenntnis Anwendung finden.
Unterlässt es der Entsendestaat, innerhalb einer angemessenen Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen, verliert der Diplomat seinen Diplomatenstatus (Artikel 9 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen).