Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Bonusmeilen gehören der Firma

Erfurt/dpa. - Demjenigen, für dessenRechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfteführt, gebührten auch die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Daher habe die beklagte Firma auch ihrem Mitarbeiter die private Nutzung der Bonuspunkte untersagen dürfen.
Der Kläger unternahm häufig Flugreisen ins Ausland, die seinArbeitgeber bei der Deutschen Lufthansa zentral buchte. Durch dieDienstreisen sammelte er etwa 350 000 Bonuspunkte, die einem Wert von9700 Euro entsprachen. Im Januar 2003 wies sein Arbeitgeber jedochan, die aufgelaufenen Bonuspunkte nur noch für geschäftliche Zweckezu nutzen. Zwar wurde die Anweisung zwei Jahre später außer Vollzuggesetzt. Allerdings behielt sich das Unternehmen vor, erneut einederartige Anweisung zu erlassen.
Dagegen wehrte sich der Angestellte, der die erworbenen Meilenauch weiterhin privat nutzen wollte. Er argumentierte, dass dieBonusmeilen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinemArbeitsverhältnis stünden und nicht als Arbeitseinkommen zu bewertenseien. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich bei dem Bonusprogrammnicht um eine Angelegenheit des Arbeitgebers handele. Die Lufthansagewähre die Vorteile gerade nicht dem Auftraggeber der Flugreise,sondern wolle diese ausschließlich dem vielfliegenden Passagierzukommen lassen. Die Herausgabe der Bonuspunkte sei insofern nichtmit der Herausgabe von Provisionen oder Schmiergeldern vergleichbar.
Das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Daher scheiterte derVerkaufsleiter in der dritten Instanz. Das Arbeitsgericht hatteseiner Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hammhatte jedoch Ende Juni vergangenen Jahres die Klage abgewiesen. Dasbeklagte Unternehmen war der Ansicht, dass es eine enge Verknüpfungzwischen den Vorteilen aus dem Bonusprogramm auf der einen und demfinanziellen Aufwand für die Flugreise auf der anderen Seite gibt.Daher könne auch der Arbeitgeber darüber entscheiden, in welcher Formdie Bonuspunkte zu verwenden seien, hatte das Unternehmen erklärt.