Altervorsorge Altervorsorge: Weniger Rente für Aussiedler ist verfassungsgemäß

Karlsruhe/dpa. - Die seit zehn Jahren geltende Rentenkürzung für Aussiedler ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Der im Jahr 1996 vorgenommene 40-prozentige Abschlag auf die Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern sei gerechtfertigt gewesen, um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Allerdings muss der Gesetzgeber für die seinerzeit «rentennahen» Jahrgänge bis Ende 2007 eine Übergangsregelung nachliefern. (Az: 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00, 5/01 u. 10/04 - Beschluss vom 13. Juni 2006.)
Damit gab der Erste Senat fünf aus Rumänien stammendenVertriebenen Recht, die in den 70er und 80er Jahren nach Deutschlandübergesiedelt waren. Sie gingen kurz nach der Reform der«Fremdrenten» (Ansprüche deutschstämmiger Zuwanderer ohne eigeneBeitragszahlungen) von 1996 in den Ruhestand und erhielten - unterEinbeziehung von Beschäftigungszeiten in Rumänien - Altersbezügezwischen knapp 1500 und rund 2100 DM (etwa 760 bis 1080 Euro).
Weil sich durch den 40-prozentigen Abschlag ihre Rentenansprücheunversehens deutlich verringert hatten, sieht das Karlsruher Gerichtden Vertrauensschutz verletzt. Denn zwar galt bereits von 1991 an ein30-prozentiger Abschlag - allerdings nicht für Aussiedler, die vor1991 nach Deutschland gekommen waren. Diese Ausnahme hatte derGesetzgeber 1996 beseitigt und die Bezüge aller Aussiedler gekürzt,die von da an in Rente gingen. Die Verfassungsrichter mahnen nun einenachträgliche schrittweise Anpassung an, von der allerdings nurprofitiert, wer noch ein Klageverfahren gegen seinen Rentenbescheidlaufen hat.
Grundsätzlich jedoch erachtete der Erste Senat die Kürzung der«Fremdrenten» für zulässig, weil damit die - in den 90er Jahren durcheinen massiven Ausgabenanstieg bedrohte - Funktionsfähigkeit derRentenversicherung sichergestellt werden sollte. Aussiedler dürftenin diesem Punkt anders behandelt werden als Arbeitnehmer mit einerrein inländischen Erwerbsbiografie, weil ihre Rentenansprüche ingroßen Teilen nicht auf eigenen Beiträgen beruhten. Deshalb seienFremdrenten - im Unterschied zu den durch eigene Beiträge erworbenenAnsprüchen - auch nicht von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzesgeschützt.