Wahl in Sachsen Landtagswahl Sachsen: AfD legt Verfassungsbeschwerde wegen gekürzter Landesliste ein

Dresden - Die AfD in Sachsen will gegen die Nichtzulassung eines Großteils ihrer Listenkandidaten zur Landtagswahl eine Verfassungsbeschwerde einlegen. Das kündigte der sächsische Parteichef Jörg Urban an. Die Streichung von 43 Kandidaten sei ein Willkürakt, um den stärksten Mitbewerber entscheidend zu schwächen.
Der Landesvorstand der Partei habe die Ablehnung der Landesliste ausgiebig juristisch geprüft. Man komme zu dem Schluss, dass die sächsische AfD keine Fehler gemacht habe, die es rechtfertigen, die Landesliste derart drastisch zusammenzustreichen.
Die Landeswahlleiterin hatte der AfD laut eigener Mitteilung bereits am 18. Juni erhebliche Bedenken gemeldet, die die Partei bis zum Ablauf der Frist nicht komplett aus dem Weg räumen konnte oder wollte.
Wahlausschuss lehnt AfD-Liste ab - Partei verstieß gegen Regeln
Der sächsische Landeswahlausschuss hatte in der vergangenen Woche die von der AfD eingereichte Liste teilweise zurückgewiesen. Hauptproblem war, dass der Landeswahlausschuss die beiden Termine, in denen die AfD ihre Kandidaten bestimmt hatte, nicht als die vorgeschriebene einheitliche Versammlung wertete.
Bei der sächsischen Landtagswahl hat jeder Wähler wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wird pro Wahlkreis ein Direktkandidat gewählt. Mit der zweiten Stimme wird die Partei gewählt. Die hier erreichte Prozentzahl entscheidet, wie viele Abgeordnete sie in den Landtag schicken kann. Ist diese Zahl größer als die Menge der für die Partei gewählten Direktkandidaten, wird mit den Kandidaten von der Landesliste aufgefüllt.
Verschiedene Versammlungsleiter und unterschiedliche Wahlverfahren hatte die Landeswahlleiterin kritisiert. Daher wurde vom Landeswahlausschuss nur der erste Termin akzeptiert, an dem 18 Personen auf die Landesliste gewählt wurden. Den zweiten Termin, auf dem die Kandidaten auf den Plätzen 19 bis 61 gewählt wurden, wurde für ungültig erklärt.
Unrechtmäßige AfD-Liste - Ungültigkeit der Landtagswahl drohte
Der Landeswahlausschuss teilte mit, dass es rechtlich keine andere Möglichkeit gegeben habe. Hätte der Ausschuss die AfD-Liste trotz der vorhandenen Mängel akzeptiert, wäre im schlimmsten Fall die komplette Landtagswahl anfechtbar gewesen.
Es ist nicht der erste Fall, bei dem die AfD Sachsen Probleme mit den Formalitäten hatte. Bereits nach der Landtagswahl 2014 hatte es einen jahrelangen Rechtsstreit gegeben, der beinahe zu Neuwahlen geführt hätte.
Und auch zur Bundestagswahl 2017 hätte die AfD beinahe eine ungültige Liste eingereicht, der damaligen Parteichefin Frauke Petry war der Fauxpas damals aber rechtzeitig aufgefallen. Aus diesen Vorfällen hatte die AfD aber offenbar nicht gelernt.
Sollte die Nichtzulassung der halben Landesliste juristisch Bestand haben, könnten im kommenden sächsischen Landtag einige von der AfD errungenen Sitze leer bleiben. (mz/dpa)