Hintergrund Hintergrund: Urabstimmung, Streik und Aussperrung
Berlin/dpa. - Während eines Streiks entfällt die Lohnzahlung.Gewerkschaftsmitglieder erhalten aber von ihrer Gewerkschaft Geld ausder Streikkasse, das in der Regel zwei Drittel ihresBruttoverdienstes ausmacht.
Wird vor Streikbeginn eine Einigung erzielt, muss erneut dieGewerkschaftsbasis befragt werden. Haben sich die Tarifparteien erstnach Beginn eines Arbeitskampfes geeinigt, wird das Ergebnis erneutden Mitgliedern zur Urabstimmung vorgelegt. Dabei genügen allerdings25 Prozent für eine Annahme des Abschlusses. Für eine Fortsetzung desStreiks müssten erneut 75 Prozent der IG Metall-Mitglieder stimmen.
Die Arbeitgeber können auf einen gewerkschaftlichen Streik miteiner «Abwehraussperrung» reagieren. Auch hier muss - wie bei Streiks- das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Wenn bis zu einemViertel der Beschäftigten eines Tarifgebiets zum Streik aufgerufenwerden, ist eine Aussperrung von 25 Prozent der Beschäftigtenzulässig. Gewerkschaftsmitglieder erhalten dann ebenfalls Geld ausder Streikkasse.
Keinen Anspruch auf Streikunterstützung haben diejenigen, die voneiner «kalten Aussperrung» betroffen sind, das heißt von einemProduktionsstopp außerhalb des «Kampfgebietes» als Reaktion aufStreiks in dem «umkämpften» Tarifgebiet. Sie bekommen auch keinArbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld. In diesem Fall können aber dieGewerkschaften durchaus Hilfen gewähren.