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Hintergrund Hintergrund: Mindesthaftzeit bei lebenslanger Freiheitsstrafe

17.08.2007, 08:56

Hamburg/dpa. - Über den Antrag auf vorzeitige Entlassungentscheidet ein Gericht, das Sachverständige hinzuzieht.

Eine Entlassung bereits nach 15 Jahren ist allerdings nichtmöglich, wenn im Urteil «eine besondere Schwere der Schuld»festgestellt wurde. In diesem Fall müssen die Richter je nach Ausmaßdes Verbrechens eine höhere Mindesthaftzeit aussprechen. Sie kannnicht unter 17 Jahren liegen, eine Obergrenze ist nicht festgelegt.

Als verbüßte Strafe gilt die gesamte Haftzeit aus Anlass der Tat,also auch Untersuchungshaft. Die Bewährungszeit dauert grundsätzlichfünf Jahre. Wenn eine vorzeitige Entlassung abgelehnt wird, kannspätestens nach zwei Jahren erneut ein Antrag gestellt werden.