Hintergrund: Hartz IV für Kinder pauschal berechnet
Karlsruhe/dpa. - Die «Grundsicherung für Arbeitsuchende» - besser bekannt als Hartz IV - sieht als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts derzeit 359 Euro monatlich vor. Bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro.
Damit sollen etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat abgedeckt werden - Miete dagegen wird extra bezahlt. Der Betrag soll den Bedarf eines Alleinstehenden abdecken. Leben zwei erwachsene Partner zusammen, stehen ihnen - weil Zusammenleben angeblich Kosten spart - jeweils 90 Prozent von dieser Regelleistung zu, also je 323 Euro.
Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro). Das Kindergeld wird damit verrechnet, für Schüler gibt es allerdings noch 100 Euro jährlich extra. Anfangs existierten nur zwei Stufen: 60 Prozent zwischen 0 und 14 Jahren, 80 Prozent darüber.
Hinter den Verfahren zum Thema Hartz IV für Kinder, über die das Bundesverfassungsgericht nun entscheidet, stehen drei Kläger aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen - darunter eine fünfköpfige Familie aus Dortmund mit Kindern im Alter von 2, 10 und 12 Jahren. Der 57-jährige Familienvater hat einen Halbtagsjob als Lagerarbeiter mit schwankendem Einkommen. Der größere Teil seines Verdienstes wird mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.
Auf dem Konto der Familie landeten nun beispielsweise im Juni vergangenen Jahres 498 Euro Kindergeld, der Verdienst der Vaters in voller Höhe sowie die um Kindergeld und Großteile des Verdienstes verringerten Hartz-IV-Leistungen einschließlich Miete und Heizung in Höhe von rund 1340 Euro. Insgesamt standen der fünfköpfigen Familie damit rund 2500 Euro für Lebensunterhalt und Miete zur Verfügung.