Hintergrund Hintergrund: Einstellung nach Paragraf 153a Strafprozessordnung
Düsseldorf/dpa. - Voraussetzung für eine Einstellung ist, dass die Auflagen geeignetsind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen,und dass die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Neben einerWiedergutmachung des Schadens gehören zu den möglichen Auflagen dieZahlung eines Geldbetrags zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtungoder an die Staatskasse. Als Auflage kann auch das Erbringensonstiger gemeinnütziger Leistungen erteilt werden.
Wenn ein Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Zustimmungder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ein Verfahren gegenAuflagen einstellt, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar und damitrechtskräftig. Die Angeklagten gelten dann als unschuldig.