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Hintergrund Hintergrund: Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform

06.11.2007, 12:22

Berlin/dpa. - Die endgültigeRegelung steht erst nach dem Gesetzgebungsverfahren fest. Nachfolgend die Eckpunkte:

VERMÖGENSBEWERTUNG: Die Bewertung und Besteuerung von Grundvermögensoll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Für alleVermögensklassen muss zum 1. Januar 2007 der Marktwert zu Grundegelegt werden. Maßstab ist das Ertragswertverfahren. Immobilien- undBetriebsvermögen etwa werden künftig höher bewertet. Bei vermietetenWohnimmobilien soll es künftig aber einen Abschlag von derBewertungsgrundlage von zehn Prozent geben. Auch für die Land- undForstwirtschaft sind Ausnahmen bei der Bewertung geplant.

FREIBETRÄGE: Die Höherbewertung von Immobilienvermögen soll durchdeutlich höhere Freibeträge zumindest für Ehegatten, Kinder und Enkel(Steuerklasse I) ausgeglichen werden. Geschwister und andere Erben(Klasse II und III) müssen dagegen damit rechnen, künftig mehrErbschaftsteuer zu zahlen. Das Erben eines normalen Einfamilienhausesbleibt steuerfrei. Für Ehegatten soll der persönliche Freibetrag auf500 000 Euro steigen, für jedes Kind auf 400 000 und für jeden Enkelauf 200 000 Euro. Hinzu kommt ein (sachlicher) Freibetrag für Hausratwie bisher von 41 000 Euro. In Klasse II/III sollen 20 000 Eurosteuerfrei vererbt werden können. Vom Ehegatten-Freibetrag sollenauch eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren. Sie müssen aberim Gegenzug die höheren Steuersätze der Klasse III zahlen.

STEUERSÄTZE: In Steuerklasse I sollen sie nicht geändert werden. Siesollen je nach Vermögenshöhe weiter zwischen 7 und 30 Prozent liegen.Von der zunächst geplanten Tarifsenkung in Klasse I ist jetzt keineRede mehr. Für die Klasse II und II sind höhere Sätze zu erwarten. ImGespräch sind zwei Steuersätze oder eine weitere Spreizung.

FIRMENERBEN: Bei kleinen und mittelständischen Betrieben soll derBetriebsübergang an Unternehmensnachfolger steuerfrei bleiben.Voraussetzung ist, dass die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahremehrheitlich erhalten bleiben. Die Lohnsumme des Unternehmens darfnicht unter 70 Prozent des Durchschnittswerts fallen. Zudem muss dasvererbte Betriebsvermögen über 15 Jahre erhalten bleiben. Steuerfreisind künftig 85 Prozent des Vermögens, die pauschal als betrieblicheingestuft werden. 15 Prozent gelten als privat genutztes Vermögenund müssen in jedem Fall besteuert werden. Erbt aber ein Neffe odereine Nichte den Betrieb, können sie die Vorteile der Steuerklasse Inutzen. Für Kleinbetriebe soll es Freigrenzen geben.

AUFKOMMEN: Das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer, das den Ländernzusteht, soll sich weiter bei jährlich vier Milliarden Euro bewegen.