Hintergrund Hintergrund: Die Maklerprovision
Berlin/dapd. - Derzeit gibt es im Wohnungsvermittlungsgesetz keine Regelung, wer die Vermittlungsgebühr übernimmt.
Nach geltendem Recht kann ein Makler zwei Monatsmieten plus Mehrwertsteuer als Provision fordern. Voraussetzung ist, dass der wohnungssuchende Mieter und der Vermittler einen Maklervertrag schließen, in dem die Maklertätigkeit und die Provisionshöhe festgelegt werden. Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Im Streitfall muss der Makler den Inhalt der Vereinbarung und damit auch die Provisionshöhe beweisen.
Ein Mieter oder Vermieter muss die Provision aber nur zahlen, wenn er die vermittelte oder nachgewiesene Wohnung auch tatsächlich angemietet oder vermietet hat. Keinen Anspruch auf Provision hat ein Makler den Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes zufolge, wenn er gleichzeitig Eigentümer, Vermieter, Verwalter oder Mieter der vermittelten Wohnung ist. Mieter, die zu Unrecht Maklerprovision oder eine überhöhte Provision gezahlt haben, können ihr Geld zurückfordern. Hierzu haben sie drei Jahre Zeit, erst dann verjährt der Rückforderungsanspruch.