Hintergrund Hintergrund: Acht ehemalige RAF-Mitglieder bereits begnadigt
Die Entscheidung über eine Begnadigung steht dem Bundespräsidenten und den Ministerpräsidenten der Länder zu. In Artikel 60 Grundgesetz heißt es zum Bundespräsidenten: «Er übt im Einzelfall für den Bund das Gnadenrecht aus».
Das «für den Bund» bedeutet: Er kann nur die Vollstreckung von Strafurteilen aufheben, die ein Bundesgericht gefällt hatte. Der Bundespräsident ist damit vor allem für Staatsschutzdelikte zuständig.
Bis heute wurden acht ehemalige RAF-Mitglieder begnadigt, sechs von einem Bundespräsidenten, zwei von einem Ministerpräsidenten. Dieser war zuständig, weil die Bundesanwaltschaft den betreffenden RAF-Prozess den Strafverfolgungsbehörden des Landes überlassen hatte.
Die derzeit von einigen Politikern verlangte «Reue» ist keine Voraussetzung für eine Begnadigung. In der Vergangenheit gab oft auch der schlechte Gesundheitszustand eines Häftlings den Ausschlag.
Die bisherigen Begnadigungen ehemaliger RAF-Mitglieder:
KLAUS JÜNSCHKE: nach 16 Jahren Haft im Jahr 1988 durch den rheinland- pfälzischen Ministerpräsidenten Bernhard Vogel (CDU). Der Gnadenakt war mit Bundespräsident Richard von Weizsäcker abgesprochen.
MANFRED GRASHOF: nach 17 Jahren Haft 1988 ebenfalls durch Vogel
VERENA BECKER: 1989 durch Bundespräsident Richard von Weizsäcker. Zu diesem Zeitpunkt saß sie seit 12 Jahren in Haft. Nach einer früheren Verurteilung hatten die Entführer des Berliner CDU-Vorsitzenden Peter Lorenz Becker freigepresst. Insgesamt war sie 15 Jahre inhaftiert.
ANGELIKA SPEITEL: nach 11 Jahren Haft 1989 durch von Weizsäcker
BERND RÖSSNER: nach 19 Jahren Haft 1994 durch von Weizsäcker
HELMUT POHL: nach 19 Jahren Haft im Jahr 1998 durch Bundespräsident Roman Herzog
ADELHEID SCHULZ: nach 16 Jahren Haft im Jahr 2002 durch Bundespräsident Johannes Rau
ROLF CLEMENS WAGNER: nach 24 Jahren im Jahr 2003 ebenfalls durch Rau