Extra Extra: Das Grundgesetz zum Inland-Einsatz der Bundeswehr
Berlin/dpa. - Dort steht auch: Einsätze über den Verteidigungsfall hinaus sind nur dann erlaubt, wenn das Grundgesetz sie ausdrücklich zulässt.
Artikel 35 GG: Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe
(2) (...) «Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land ... Kräfte und Einrichtungen ... der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung ... Einheiten ... der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.
Artikel 87a GG: Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung ... Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.»