Energieversorgung Energieversorgung: BGH kippt Gaspreiserhöhungen

Karlsruhe/dpa. - Das Urteil gilt nicht fürTarifkunden, sondern für Privatabnehmer mit Sonderverträgen - häufigHaushalte, die mit Gas heizen.
Nach der Vertragsbestimmung durfte der Gasversorger zwar seinegestiegenen Bezugskosten an die Kunden weitergeben, war aberandererseits nicht verpflichtet, die Verbraucher von sinkendenLieferpreisen profitieren zu lassen. Dies sei eine unangemesseneBenachteiligung der Kunden, entschied der BGH-Kartellsenat.(Az: KZR 2/07 vom 29. April 2008)
Nach Angaben eines ENSO-Vertreters haben die meisten Kunden dessächsischen Versorgers solche Sonderverträge, die günstigere Tarifeanbieten, aber zugleich längere Laufzeiten und andereKündigungsfristen haben. Auch bundesweit verwenden der sächsischenVerbraucherzentrale zufolge zahlreiche Versorger solchePreiserhöhungsklauseln in ihren Verträgen, weshalbviele Gerichte auf die höchstrichterlichen Vorgaben des BGH warteten.
Nach Einschätzung des ENSO-Anwalts Achim Krämer führt das Urteilnicht automatisch dazu, dass die Kunden nun Geld zurückfordernkönnen. Ältere Ansprüche seien womöglich verjährt, außerdem müsstenNachforderungen aus unwirksamen Erhöhungen möglicherweise mitSenkungen der Preise verrechnet werden.
Für Tarifkunden gilt nach einem BGH-Urteil vom Juni 2007 nur eineeingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Gaspreise. Danachkönnen die teilweise drastischen Preiserhöhungen der letzten Jahrezwar auf ihre «Billigkeit» überprüft werden. Weist der Versorgerallerdings gestiegene Bezugskosten nach, ist die Anhebung rechtens.Am Dienstag wies das Karlsruher Gericht allerdings darauf hin, dassdie Gasversorger nach dem Urteil bei Tarifkunden von Gesetzes wegenverpflichtet seien, «Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nachgleichen Maßstäben Rechnung zu tragen».