Arztbesuch, Möbelhaus, Zoo, Supermarkt Wo man ab jetzt einen Schnelltest braucht und wo nicht
Ab dem 23. April greift bundesweit die Notbremse ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Doch welchen Alltagsaktivitäten darf man dann nur noch mit einem negativen Corona-Test nachgehen?

Halle (Saale) - Das neue Infektionsschutzgesetz tritt ab dem 23. April in Kraft – und damit auch die umstrittene Bundesnotbremse. Diese sieht unter anderem eine Testpflicht in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens vor. Doch die Verwirrung ist groß: Wo muss man nun einen negativen Corona-Test vorweisen und wo nicht?
In welchen öffentlichen Bereichen gilt ab dem 23. April eine Testpflicht?
Die Bundesregierung schreibt auf ihrer offiziellen Website, dass ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen eine Testpflicht in Möbelhäusern und Küchenstudios, Baumärkten, Modehäusern und Schuhgeschäften, Spielwarengeschäften, Dekoläden, Autohäusern und Elektrogeschäften gilt.
Auch bei Friseurbesuchen oder Terminen bei der Fußpflege, sowie bei Besuchen in Zoos, Tierparks, botanischen Gärten und Alten- und Pflegeheimen ist ein aktueller negativer Test Pflicht.
Welche öffentlichen Bereiche sind von der Testpflicht befreit?
Wer einen Arzt oder eine Apotheke, eine Tankstelle oder eine Werkstatt, eine Bank, die Post oder eine Behörde aufsuchen muss oder will, muss hingegen keinen negativen Test vorlegen. Das gilt auch für Beerdigungen mit einer Besucherzahl von maximal dreißig Personen.
Auch der Besuch von Supermärkten und Getränkemärkten, sowie Reformhäusern, Babyfachmärkten, Drogerien, Kiosks, Buchhandlungen, Sanitätshäusern, sowie der Besuch im Gartenmarkt und in Märkten für den Tierbedarf ist von der Testpflicht befreit.
Was passiert ab einer Inzidenz von 150?
Diese „Geschäfte des täglichen Bedarfs“ bleiben auch bei einer Inzidenz von über 150 weiterhin geöffnet. Für alle anderen gilt dann, den Kundenverkehr gänzlich zu stoppen oder auf Click&Collect umzusteigen. (mz)