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Ende Januar Corona-Isolationspflicht läuft in Sachsen-Anhalt aus

Von dpa Aktualisiert: 13.01.2023, 20:03
Corona-Schnelltests mit positivem (l) und negativem Ergebnis liegen auf einem Tisch.
Corona-Schnelltests mit positivem (l) und negativem Ergebnis liegen auf einem Tisch. Sebastian Gollnow/dpa/Symbolbild

Magdeburg - Wer sich mit dem Coronavirus infiziert, muss sich in Sachsen-Anhalt bald nicht mehr verpflichtend isolieren. Die Isolationspflicht wird in Sachsen-Anhalt Ende Januar aufgehoben. Das teilte das Gesundheitsministerium am Donnerstag mit. Der entsprechende Erlass zum Vorgehen der Gesundheitsbehörden bei Absonderungsanordnungen von Corona-Infektionen werde nach Ablauf des 31. Januar 2023 nicht erneut verlängert.

„Wir haben eine gute Impfquote und Grundimmunität in der Bevölkerung. Auch mit Blick auf die aktuelle Infektionslage halte ich das Auslaufen der Isolationspflicht für vertretbar“, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD). Zudem bleibe Sachsen-Anhalt damit im Gleichklang mit anderen Bundesländern, die ebenfalls die Isolationspflicht in den kommenden Wochen auslaufen lassen würden.

Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein hatten die Isolationspflicht für Corona-Infizierte im November aufgehoben. Thüringen will sie zum 3. Februar aufheben. In Niedersachsen und Bremen soll sie ebenfalls ab dem 1. Februar aufgehoben werden. Grimm-Benne appellierte dennoch, dass sich Personen mit Symptomen testen und im Krankheitsfall zu Hause bleiben sollten, um Kontakte zu reduzieren.

Nach Angaben des Gesundheitsministeriums gelten in Sachsen-Anhalt aktuell die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) für Infizierte und Kontaktpersonen. Das bedeutet, dass im Fall einer Corona-Erkrankung eine Pflicht zur fünftägigen Isolation besteht. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Regelungen für Infizierte und Kontaktpersonen in ihren entsprechenden Allgemeinverfügungen berücksichtigt.

Bereits im Dezember war in Sachsen-Anhalt die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs entfallen. Weiterhin getragen werden muss der Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Fernverkehr, das regelt das Bundesinfektionsschutzgesetz. Es schreibt auch vor, dass FFP2-Masken in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen getragen werden müssen.