Bund-Länder-Beziehungen Bund-Länder-Beziehungen: Die Kernpunkte der Föderalismusreform
Berlin/dpa. - Die wichtigsten Grundgesetz-Änderungen:
MEHR RECHTE FÜR BUNDESTAG UND LANDTAGE: Mit einer klareren Kompetenzabgrenzung erhalten Bundestag und Landtage mehr gesetzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Weniger Bundesgesetze als bisher müssen auch den Bundesrat passieren. Der Vermittlungsausschuss verliert an Bedeutung. Bislang war ein Bundesgesetz schon dann zustimmungspflichtig, wenn der Bund Verfahrensregelungen festlegte - zum Beispiel, dass der Bürger einen Antrag stellen muss. Bund und Länder hoffen, dass die Quote der Bundesgesetze, denen der Bundesrat zustimmen muss, von jetzt 60 Prozent auf 30 Prozent halbiert wird. Weiterhin zustimmen muss der Bundesrat aber einem Gesetz, wenn dieses erhebliche Kosten in den Ländern verursacht.
ABWEICHUNGSRECHTE: Erstmals wird im Grundgesetz ein Recht der Länder festgeschrieben, von der Gesetzgebung des Bundes abzuweichen. Das betrifft Verfahrensregeln, die der Bund erlässt, aber auch zum Beispiel Teile das Umweltrechts. Der Bund kann allerdings Gesetze, die von Ländern abweichend geregelt werden, seinerseits wieder neu fassen. Die Folge: Neues Bundesrecht gilt wieder im ganzen Bundesgebiet und verdrängt die zwischenzeitlichen Abweichungen. Die Länder können dann auch hiervon wieder abweichen. Dieser so genannte Pingpong-Effekt war besonders umstritten.
BILDUNG: Die Länderrechte in der Bildungspolitik werden gestärkt. Das ist der Preis, den der Bund für die Erweiterung seiner Befugnisse zahlen muss. Bei der Zulassung zum Studium und bei den Abschlüssen macht der Bund zwar bundesweite Vorgaben, jedoch können die Länder hier abweichen. Die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau läuft aus. Die Bundesmittel in Höhe von einer Milliarde Euro werden zu 70 Prozent direkt auf die Länder verteilt. Mit der Neuregelung des Artikels 91 b wird es dem Bund aber erstmals möglich, nicht nur in die Hochschulforschung zu investieren, sondern auch Sonderprogramme wie den geplanten Hochschulpakt zur Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen aufzulegen - das heißt auch direkt Dozentenstellen zu bezahlen. Dem müssen aber alle Länder zustimmen. Dagegen werden Sonderprogramme des Bundes in der Schule, wie etwa das Ganztagsschulprogramm, künftig ausgeschlossen.
UMWELT: Im Umweltbereich war der Bund bislang nur für die Rahmengesetzgebung zuständig. Künftig bekommt er direkte Kompetenzen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie für den Wasserhaushalt. Damit kann er erstmals ein Umweltgesetzbuch schaffen. Besonders strittig ist, dass die Länder künftig in Einzelbereichen davon abweichen können.
WEITERE NEUE LÄNDERKOMPETENZEN: Die Länder sind künftig für Dienstrecht, Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten zuständig. Der Bund kann nur noch Status-Rechte mit Zustimmung des Bundesrates regeln. Die Länder erhalten außerdem neue Kompetenzen für das Demonstrationsrecht, den Strafvollzug, das Heimrecht etwa für Pflegebedürftige und deren Angehörige sowie für das Ladenschluss- und das Gaststättenrecht.
WEITERE NEUE BUNDESKOMPETENZEN: Der Bund bekommt für das Bundeskriminalamt neue Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus. Der Bund wird ferner zuständig für das Melde- und Ausweiswesen, den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland, für das Waffen- und Sprengstoffrecht, das Kriegsfolgenrecht und die Kernenergie. Nach einem Kompromiss in letzter Minute bleibt der Bund zuständig für das Notarrecht.
HAUSHALTSDISZIPLIN: In einem neuen Grundgesetzartikel wird die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern zur Haushaltsdisziplin festgelegt. Etwaige Sanktionszahlungen an die EU trägt der Bund zu 65 Prozent, die Länder müssen 35 Prozent übernehmen.
VERBESSERUNG DER EUROPA-TAUGLICHKEIT: Die Rechte der Länder in Brüssel werden beschränkt. Sie können auf EU-Ebene nur bei Verhandlungen über schulische Bildung, Kultur und Rundfunk als Vertreter Deutschlands auftreten. Der Bundesrat muss dazu einen Vertreter benennen, damit die Länder in Brüssel nicht mehr einzeln verhandeln.
BERLIN ALS HAUPTSTADT: Die Hauptstadtfunktion Berlins und die gesamtstaatliche Repräsentation in Berlin werden als Bundesaufgabe festgeschrieben. Die Verpflichtungen gegenüber dem früheren Regierungssitz Bonn bleiben bestehen.