Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld II: Was wird angerechnet?
Halle/MZ. - Cornelia Z., Halle: Meine Tochter studiert bis Ende März und legt dann wegen Schwangerschaft ein Urlaubssemester ein. Könnte sie während dieser Zeit Arbeitslosengeld II (Alg II) erhalten?
Antwort: Für die Zeit eines Urlaubssemesters besteht Anspruch auf Alg II, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, also Hilfebedürftigkeit vorliegt. Ihre Tochter sollte rechtzeitig bei der Arge einen Antrag stellen.
Jörg B., Dessau: Ich habe im November für Dezember Alg II bekommen, obwohl ich im Dezember eine Arbeit aufgenommen und dafür noch im Dezember Lohn erhalten habe. Muss ich den Leistungsbezug zurückzahlen?
Antwort: Da Ihnen der Lohn im Dezember zugeflossen ist, wird für diesen Monat geprüft, inwieweit Sie noch hilfebedürftig waren. Gegebenenfalls müssten Sie den vollen oder einen Teil des Leistungsbezugs zurückzahlen.
Christa B., Köthen: Wird der Bezug aus dem Sterbevierteljahr auf mein Alg II angerechnet?
Antwort: Als Witwe steht Ihnen für die Zeit des Sterbevierteljahrs drei Monate lang die Bruttorente Ihres verstorbenen Mannes zu. Von dieser Bruttorente wird der Betrag, der über der Ihnen nach dem Sterbevierteljahr zustehenden Witwenrente liegt, nicht auf das Alg II angerechnet. Beispiel: Würde Ihre Witwenrente 650 Euro und die Bruttorente Ihres verstorbenen Mannes 1 000 Euro betragen, wären 350 Euro anrechnungsfrei.
Elke M., Halle: Angenommen, zwei Partner wollten zusammenziehen und einer bekommt Alg II. Wann liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor?
Antwort: Laut Gesetz ist die Arge zur Annahme des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäß Paragraph 7, SGB II, Absatz 3a, dann berechtigt, wenn eines der folgenden Kriterien gegebenen ist: Erstens, die beiden Partner leben bereits ein Jahr zusammen, zweitens, die beiden Partner leben mit einem Kind gemeinsam zusammen, drittens, ein Kind oder ein Angehöriger wird im Haushalt versorgt, viertens, ein Partner kann über das Einkommen oder das Vermögen des anderen verfügen. Indizien für letzten Punkt sind beispielsweise ein gemeinsames Konto oder das Einsetzen des Partners als Begünstigter im Todesfall bei der Lebensversicherung.
Günter S., Merseburg: Ich muss einen Kredit für unser Haus abzahlen. Würden die Raten dafür übernommen werden, wenn ich Alg II beantragen muss?
Antwort: Kreditraten für selbst genutztes Wohneigentum von
Alg-II-Beziehern werden nicht übernommen, wohl aber Schuldzinsen, soweit sie sich in angemessener Höhe bewegen.
Gabriele K., Mansfelder Land: Werden Kindergeld und Elterngeld eigentlich auf den Alg-II-Bezug angerechnet?
Antwort: Kindergeld zählt als Ein- kommen und wird auf Alg II angerechnet. Das hat der Gesetzgeber in Paragraph 11, SGB II festgeschrieben. Das Elterngeld dagegen ist bis zur Höhe von monatlich 300 Euro pro Kind anrechnungsfrei. Wird Elterngeld aufgrund der Verlängerungsoption für die doppelte Zeit in halber Höhe bezogen, gilt stattdessen ein Betrag von monatlich
150 Euro pro Kind. Der Geschwisterbonus ist nicht anrechnungsfrei.
Reinhard J., Dessau-Roßlau: Ich bekomme erst seit der zweiten Jahreshälfte Alg II. Wieso wird die auf das gesamte Jahr berechnete Betriebskosten-Rückzahlung, also das daraus entstandene Guthaben, voll auf meinen Alg-II-Bezug angerechnet? Das Sozialgericht Hamburg hat die partielle Anrechnung erst seit dem Alg-II-Bezug für rechtens erklärt.
Antwort: Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, mindern im Folgemonat die Aufwendung und damit den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Das hat der Gesetzgeber im Paragraphen 22 SGB II geregelt. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg ist ein Einzelurteil und hat somit keine Allgemeingültigkeit.
Jürgen F., Zeitz: Infolge einer Rückzahlung bin ich als Alg-II-Empfänger drei Monate komplett aus dem Leistungsbezug gefallen. Um mich abzusichern, habe ich für diese drei Monate freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt. Werden diese Beiträge bei der Leistungsberechnung berücksichtigt?
Antwort: Die von Ihnen freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlten Beiträge sind vom Einkommen (Rückzahlung) abzusetzen und werden bei der Alg-II-Berechnung einkommensmindernd abgerechnet.
Marion K., Zeitz: Auf meinen vor sechs Monaten eingereichten Widerspruch habe ich trotz mehrmaliger Nachfrage noch immer keine Antwort. Was kann ich tun?
Antwort: Ein Widerspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eingelegt sein. Er sollte nach drei Monaten beantwortet sein. Da das bei Ihnen nach sechs Monaten noch immer nicht der Fall ist, können Sie vor dem Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erheben. In der Folge wird die Arge veranlasst, eine Entscheidung zu treffen.
Marlen B., Bernburg: Ich bekomme Alg II. Mein Mann möchte einen Mini-Job von 165 Euro monatlich aufnehmen. Würde dieser als Einkommen angerechnet?
Antwort: Ja, der 165-Euro-Minijob wird als Einkommen wie folgt berücksichtigt: 100 Euro davon gelten grundsätzlich als Freibetrag. Für die restlichen 65 Euro gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 20 Prozent, also von 13 Euro. Damit blieben 113 Euro von dem 165 Euro Minijob anrechnungsfrei.
Katrin H., Bitterfeld-Wolfen: Ich war fünf Monate zu einer stationären Behandlung. Mit der Begründung "Vollverpflegung" wurde mir während dieser Zeit weniger Alg II gezahlt. Ist das richtig?
Antwort: Vollverpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Ist der pauschale Wert der Vollverpflegung geringer als
84,24 Euro im Monat, erfolgt keine Anrechnung. Bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten wird (siehe auch unten stehende Grafik zu Bagatellgrenzen), ist jeder Monat für sich zu betrachten.
Das fragten die Chatter
JW fragte: Meine Freundin erwartet demnächst ihr erstes Kind. Hat sie einen Anspruch auf Babyerstausstattung und in welcher Höhe kann dieser ausfallen?
Antwort: Generell hat Ihre Partnerin gemäß Paragraph 21 SGB II Anspruch auf den Mehrbedarf für die Schwangerschaft ab der zwölften Schwangerschaftswoche in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Sie gemäß Paragraph 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II eine Beihilfe für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beantragen können. Die Höhe dieser Leistungen wird von jeder Kommune einzeln festgelegt.
Bärbel fragte: Mein Partner und ich bekommen Alg II. Die Tochter hat eine Lehre begonnen. Wird das Lehrlingsgeld angerechnet?
Antwort: Lehrlingsentgelt oder eine Ausbildungsvergütung wird als Einkommen angerechnet.
zwergimaus fragte: Ich bekomme seit Oktober 2007 Alg II. Nun hat eine neue Vermittlerin festgestellt, dass ich zu wenig Geld bekomme. Auf Antrag zur Neuberechnung bekomme ich nun 30 Euro mehr. Steht mir eine Nachzahlung zu?
Antwort: Wenn Sie zu wenig Alg II erhalten haben, muss auch für die Vergangenheit die Nachzahlung vorgenommen werden.
wk fragte: Wir beziehen beide
Alg II und wohnen in einem kleinen Eigenheim. Bei der letzten Heizungswartung wurde festgestellt, dass einige Teile ausgetauscht werden müssen. Die Kosten betragen etwa 400 Euro. Müssen wir für die Reparaturkosten selbst aufkommen oder können wir diese bei der Arge beantragen?
Antwort: Bei den Kosten der Unterkunft handelt es sich um kommunale Leistungen. Bitte stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten bei Ihrem örtlich zuständigen SGB-II-Träger. Dieser prüft dann, inwieweit eine Kostenübernahme möglich ist.
flame fragte: Kann ich auch ohne Antragstellung an die Arge umziehen, wenn die monatliche Kaltmiete gleich bleibt?
Antwort: Grundsätzlich ist bei jedem Umzug eine Zustimmung der zuständigen Arge einzuholen, vor allem, wenn Sie einmalige Beihilfen für Umzugs- und Renovierungskosten beantragen wollen.
Fragen und Antworten notierten Sabine Ernst und Dorothea Reinert.