OLG: Fitnessstudio darf mit olympischen Begriffen werben

Frankfurt/Main - Ein Fitnessstudio darf mit den Begriffen „Olympia” und „olympisch” werben. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit einem am Montag veröffentlichten Urteil bestätigt. Das Landgericht hatte bereits zuvor eine Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) abgewiesen. Eine Fitnessstudio-Kette hatte anlässlich der Sommerspiele von Rio de Janeiro 2016 mit Slogans wie „Olympia Special” und „Wir holen Olympia in den Club” geworben. Dies verstoße nicht gegen das Olympia-Markenschutzgesetz, stellte das OLG jetzt fest.
„Der verständige Durchschnittsverbraucher” könne der Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anbieter etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte, lautet die Begründung des OLG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann der DOSB Revision vor dem Bundesgerichtshof anstreben.
Harald Czudaj, Bob-Olympiasieger von 1994, betreibt in Riesa und Coswig bei Dresden ein Fitnessstudio mit dem Namen „Olympia”. (dpa)