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Schulgesetz Sachsen-Anhalt Schulgesetz Sachsen-Anhalt: Von der Gemeinschaftsschule bis zu Schulschwänzern

15.11.2012, 19:21

Halle (Saale)/MZ. - Schulformen: Die Einführung der Gemeinschaftsschule ist der Schwerpunkt der Schulgesetz-Novelle. Mit der Gemeinschaftsschule gibt es künftig sechs allgemeinbildende Schulformen. Ende vergangenen Schuljahres gab es 549 Grundschulen, 174 Sekundarschulen, 80 Gymnasien und 119 Förderschulen. Hinzu kamen acht Integrierte und drei Kooperative Gesamtschulen.

Gemeinschaftsschule: Mit der Gemeinschaftsschule soll künftig ein längeres gemeinsames Lernen aller Schüler ermöglicht werden, weil es keine Differenzierung in Sekundarschul- und Abitur-Bildungsgang geben soll. Einen Hauptschul-Bildungsgang gibt es nicht mehr. Das ist auch der Unterschied zur Gesamtschule, wo die beiden Schulformen unter einem Dach (Integrative Gesamtschule) oder benachbarte Sekundarschulen und Gymnasien zusammenarbeiten (Kooperative Gesamtschule). Dabei findet in bestimmten Fächern ein Bildungsweg übergreifender Unterricht statt.

Derzeit ist noch offen, wie viele Gemeinschaftsschulen es geben wird. Nach Angaben des Kultusministeriums liegen fünf Anträge für Bildung einer Gemeinschaftsschule vor. Nach Auskunft des Ministeriums besteht zwar ein deutlich höheres Interesse, viele Kommunen und Schulen warteten aber noch erste Erfahrungen ab. Dabei wird entweder eine bestehende Sekundarschule mit einem Oberstufen-Bildungsgang (Abitur) aufgewertet oder es fusionieren Sekundarschulen mit Fachgymnasien oder Gymnasien. Es wird bislang davon ausgegangen, dass sich die Zahl in den nächsten Jahren bei etwa 20 Gemeinschaftsschulen einpegelt. Vor allem in großen Städten und Zentren von Einheitsgemeinden ist die Gründung von Gemeinschaftsschulen wahrscheinlich - im letzteren Fall vor allem zur Sicherung bestehender Schulstandorte.

Das Abitur in den Gemeinschaftsschulen soll grundsätzlich nach zwölf Jahren abgelegt werden. Für ein Abitur nach 13 Jahren bei besonderen pädagogischen Konzepten bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung des Kabinetts. Funktioniert das Konzept der Gemeinschaftsschule nicht, kann sie wieder rückabgewickelt werden. Darauf hatte die CDU gedrängt.

Schülerbeförderung: Entscheiden sich Eltern dafür, ihre Kinder für das Abitur nicht auf die nächste Gemeinschaftsschule sondern auf das klassische Gymnasium zu schicken, werden die Fahrtkosten dafür auch übernommen, wenn das Gymnasium weiter entfernt liegt. Damit soll eine Besserstellung der Gemeinschaftsschule verhindert werden.

Schulschwänzer: Trotz eines einstimmigen, gegenteiligen Beschlusses des Rechtsausschusses sollen Schulschwänzer auch künftig in Beugehaft genommen werden können, wenn sie kein Bußgeld für das Bummeln bezahlen. Dies trifft in erster Linie Berufsschüler. Der pädagogische Nutzen dieser Beugehaft ist umstritten.

Eigenständigkeit: Mit dem neuen Schulgesetz wird die Selbstverwaltung von Schulen gestärkt. Erstmals dürfen eigene Girokonten eingerichtet werden. So kann eigenverantwortlicher gewirtschaftet werden. Dazu gehört auch, dass Budgets angespart werden dürfen. Außerschulische Angebote - etwa mit Firmen oder Sportvereinen - müssen nicht mehr von der Schulbehörde genehmigt werden.

Freie Schulen: Schulen in freier Trägerschaft - davon gab es zum vergangenen Schuljahr 91 - sollen in Gemeinschaftsschulen umgewandelt werden können.

Datenschutz: Trotz Protesten und Bedenken des Landesdatenschutzbeauftragten wird künftig jeder Schüler eine eigene Identifikationsnummer bekommen. Diese soll "keine unmittelbaren" Rückschlüsse auf den Schüler zulassen. Ziel soll es sein, mit der Schüler-ID Einschulung, Schulwechsel und Bewerbungen bei jedem Schüler zuzuordnen. Für statistische Zwecke sollen diese Daten anonymisiert, für schulinterne Zwecke jedoch nur "pseudoanonymisiert" werden. Die Opposition befürchtet, dass trotz gegenteiliger Beteuerungen des Kultusministeriums damit komplette Datensätze schülerbezogen herzustellen sind