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Was tun bei...? Hohe Inzidenzwerte: MZ klärt Fragen zu Coronatests, Quarantäne und Reiserückkehr-Regeln

Aktualisiert: 26.11.2021, 10:09

Merseburg/MZ - Der Inzidenzwert im Saalekreis hat bisher unbekannte Höhen erreicht, täglich kommen durch PCR-Test bestätigte dreistellige Zahlen an Neuinfektionen mit dem Coronavirus hinzu. Die Zahl positiver Schnelltests dürfte noch höher liegen. Die MZ hat daher das Gesundheitsamt des Kreises gefragt, was bei positiven Test bei einem selbst oder in Kitas und Schulen von Betroffen getan werden sollte. Wann besteht die Möglichkeit sich freitesten zu lassen. Das sind die Antworten von Amtsleiterin Annegret Muchow.

Mein Schnelltest ist positiv: Was muss ich machen?

Es ist umgehend einen PCR-Test zu veranlassen. Dies ist beim Hausarzt und auch bei anderen Ärzten, die auf den Seiten der KV gelistet sind möglich. Der Link ist auf der Internetseite des LK Saalekreis unter PCR-Testungen im Saalekreis zu finden.

Die im Schnelltest positiv getestete Person begibt sich zudem sofort in häusliche Quarantäne und verständigt seine Kontaktpersonen und das Gesundheitsamt mittels des Meldeformulars „Selbstauskunft“, das auf der Internetseite des Landkreises unter Formulare und Infoblätter direkt online versendbar.

Zusätzlich zu den digitalen Informationswegen besteht immer die Möglichkeit, sich telefonisch an die Hotline unter Tel.-Nr. 03461-402727 zu wenden oder ggf. auch postalisch dem Gesundheitsamt eine entsprechende Mitteilung zuzusenden:

Mein Kind wurde von der Kita als enge Kontaktperson nach Hause geschickt. Was muss ich machen?

Das Kind wird dem Gesundheitsamt als Kontaktperson durch die Einrichtung gemeldet und muss dann in Quarantäne. Die Eltern erhalten von der Kita vorab einen Elternbrief und vom Gesundheitsamt unaufgefordert ein Quarantäneschreiben.

Für die Kinder der betroffenen Gruppe besteht aktuell die Möglichkeit, diese als „Kohorte“ weiter zu betreuen. Dies bedeutet, dass Kinder dieser Kohorte die Einrichtung weiter besuchen können, wenn jeweils an den nächsten fünf Besuchstagen vor Ort in der Einrichtung ein entsprechender Antigen-Schnelltest durchgeführt wird. Alternativ kann dieser Test auch vorab, maximal 24 Stunden früher, durch ein anerkanntes Testzentrum oder eine Apotheke erfolgen.

Sollten die Eltern keine Testung wünschen, muss das Kind für zehn Tage nach letztem Kontakt in der Einrichtung zum positivem Kind oder Mitarbeiter in häusliche Quarantäne.

Das Gesundheitsamt empfiehlt dringend, gemeinsam mit den Verantwortlichen der Einrichtung zu ermitteln, wer tatsächlich engen Kontakt hatte. Es sollten keine pauschalen Aussagen getroffen werden und damit die gesamte(n) Gruppe(n) in Quarantäne geschickt werden.

Mein Kind wurde von der Schule als Kontaktperson nach Hause geschickt. Was ist zu tun?

Die Kontaktpersonen in der Schule fallen nach aktueller Verordnungslage nicht unter die Quarantänemaßnahmen. Nur kranke und positiv getestete Schüler bleiben zu Hause. In der Schule gilt, dass sich die Schülerinnen und Schüler in der betroffenen Klasse an den folgenden fünf Schultagen täglich selbst testen müssen.

Zudem besteht für diesen Zeitraum die Maskenpflicht auch im Unterricht. Das Gesundheitsamt empfiehlt, den eigenen Gesundheitszustand zu beobachten und private Kontakte zu minimieren.

Wann und wie kann ich mich als Kontaktperson aus der Quarantäne „freitesten“?

Symptomfreie Personen können sich frühestens am 5. Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test bzw. nach frühestens 7 Tagen per professionell durchgeführten negativen Antigen-Schnelltest (bei einer Apotheke oder einem Testzentrum/-stelle) freitesten.

Ich bin Kontaktperson und geimpft bzw. genesen.

Asymptomatische Geimpfte und genesene Personen unterliegen laut RKI-Empfehlung nicht der Quarantäne. Das Gesundheitsamt empfiehlt, den eigenen Gesundheitszustand zu beobachten. Beim Auftreten von Symptomen sollte umgehend der Hausarzt aufgesucht werden, um einen PCR-Test zu veranlassen.

Wann bekomme ich den Anruf vom Gesundheitsamt bzw. den Quarantänebescheid?

Es wird darauf hingewiesen, dass die Fallbearbeitung im Gesundheitsamt erst dann beginnen kann, wenn die schriftliche Mitteilung aus dem Labor bzw. einer Einrichtung vorliegt. Das Gesundheitsamt hat keinen Einfluss auf die Dauer des Testverfahrens und den Meldezeitpunkt. Liegt der positive PCR-Test vor, wird ein Quarantäneschreiben erstellt und per e-Post versendet. Deshalb ist es wichtig, dass alle Angaben auf dem Probenschein vollständig und korrekt sind.

Die Kontaktnachverfolgung ist sehr arbeits- und zeitintensiv. Daher kann aufgrund der hohen Fallzahlen, die täglich gemeldet werden, die Fallbearbeitung derzeit nicht tagesaktuell erfolgen. Im Landkreis gilt die Allgemeinverfügung zur Quarantäne, so dass sich positiv getestete Personen, sobald sie das Ergebnis haben, unverzüglich in Quarantäne zu begeben haben.

Wir haben in unserer Einrichtung oder Arbeitsstätte einen positiven Schnelltest. Wie habe ich mich zu verhalten?

Nach der Allgemeinverfügung müssen sich alle Personen, die weder genesen noch geimpft sind oder die Symptome zeigen, in Quarantäne begeben und sich im Gesundheitsamt melden, sofern sie enge Kontaktpersonen waren. Das Meldeformular befindet sich auf der Internetseite des Landkreises Saalekreis unter Formulare und Infoblätter und ist direkt online versendbar.

Ich habe beim Hausarzt einen PCR-Test gemacht. Wie ist das Ergebnis?

Das Ergebnis muss direkt beim Hausarzt erfragt werden. Dem Gesundheitsamt werden zwar alle positiven Ergebnisse gemeldet werden; negative Testergebnisse hingegen nicht.

Wo kann ich professionelle Schnelltest im Saalekreis durchführen lassen?

Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf der Seite des Saalekreises.

Wo kann ich mich gegen das Covid impfen lassen?

Gegenwärtig wird die Impfkampagne grundsätzlich durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte getragen. Für Patientinnen und Patienten, die keinen Hausarzt haben, bietet die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt eine Liste mit allen Impfpraxen in den Landkreisen an.

Der Kreis organisiert zudem kostenlose Impfangebote, die ohne Voranmeldung wahrgenommen werden können. Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier.

Aufgrund der großen Nachfrage kann es bei diesen Angeboten derzeit zu längeren Wartezeiten kommen. Eine Terminvergabe für die Angebote des Kreises gibt es derzeit nicht.

Was muss ich als Reiserückkehrer aus dem Ausland beachten?

Bei Einreise müssen alle Personen mit vollendetem zwölften Lebensjahr über einen Testnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet ist zusätzlich zum Genesenen- oder Impfnachweis noch ein Testnachweis notwendig.

Reiserückkehrer aus ausländischen Gebieten mit der Einstufung als Hochrisiko- oder als Virusvariantengebiete sind aufgrund der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung grundsätzlich verpflichtet:

  • sich unverzüglich auf eigene Kosten in häusliche Isolation zu begeben
  • sich dort ständig für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise aus einem Hochrisikogebiet bzw. 14 Tage nach Einreise aus Virusvariantengebiet abzusondern und
  • sich beim Gesundheitsamt zu melden, wenn typische Symptome einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Absonderungszeit auftreten.

Möglichkeiten der Befreiung beziehungsweise Verkürzung der Quarantäne bestehen nur für Einreisende aus Hochrisikogebieten: Bei Einreisen aus Hochrisikogebieten werden die Personen mit gültigem Impf- oder Genesenen-Nachweis von der Quarantäne befreit beziehungsweise können ohne gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis durch Testvornahme – frühestens am 5. Tag nach dem Einreisetag (Antigen-Schnelltest reicht aus) -  bei negativem Testnachweis vorzeitig die Quarantäne beenden.

Quarantänebefreiung beziehungsweise Quarantäneverkürzung werden erst mit Übermittlung der Nachweise an das Gesundheitsamt wirksam, insoweit haben diese Personen eine gesetzliche „Bringepflicht“. Reiserückkehrer, die ihre gültigen Impf- oder Testnachweise bereits mit der Einreiseanmeldung per E-Mail hochladen, müssen die Quarantäne erst gar nicht antreten. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit; für sie endet die Quarantäne am 5. Tag nach dem Einreisetag per Gesetz.

Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten sind grundsätzlich 14 Tage Absonderungszeit zwingend einzuhalten – bei geimpften, genesenen oder getesteten Personen gleichermaßen. Aktuell gilt Südafrika als Virusvariantengebiete.

Die Meldung beim Gesundheitsamt können Sie telefonisch an der Corona-Hotline (03461 40-2727) oder per E-Mail an [email protected] vornehmen. WICHTIG: Bitte geben sie in der Mail ihren Vornamen, Namen, ihre Telefonnummer, das Reiseland und den Tag der Rückkehr an.