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Mord auf den kanaren Familie kam aus Halle: Sachsen-Anhalter für Mord an Frau und Kind auf Kanaren schuldig gesprochen

Ein Mann aus Sachsen-Anhalt hat auf der Ferieninsel seine Frau und den gemeinsamen Sohn ermordet, zu diesem Urteil ist das Geschworenengericht gekommen.

Aktualisiert: 30.06.2022, 10:36
Die Taten seien besonders grausam und gegen Familienmitglieder gerichtet gewesen, und im Falle der Frau auch heimtückisch, womit nach spanischem Recht Mordmerkmale gegeben waren.
Die Taten seien besonders grausam und gegen Familienmitglieder gerichtet gewesen, und im Falle der Frau auch heimtückisch, womit nach spanischem Recht Mordmerkmale gegeben waren. Symbolfoto: picture alliance/dpa | Wolfram Steinberg

Las Palmas/dpa - Der Oberste Gerichtshof der zu Spanien gehörenden Kanaren hat die Verurteilung eines Deutschen zu 39 Jahren Haft wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes in einem Fall bestätigt. Ein Geschworenengericht hatte den Mann aus Sachsen-Anhalt Anfang Februar für schuldig befunden. Das Strafmaß hatte ein Richter später festgelegt. Das Urteil könne noch vor dem Obersten Gerichtshof Spaniens angefochten werden, teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Das Urteil der Geschworenen war im Februar einstimmig ausgefallen. Sie waren zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte am 23. April 2019 seine von ihm getrennt in Halle (Sachsen-Anhalt) lebende Frau und den damals zehnjährigen gemeinsamen Sohn während einer Wanderung vor und in einer Höhle im Süden der Ferieninsel mit einem schweren Stein erschlagen habe. Zudem habe er den Tod des damals siebenjährigen kleineren Bruders, der gerade noch rechtzeitig fliehen konnte, in der Wildnis in Kauf genommen. Dieser Junge war einziger Augenzeuge der Tat.

Der Oberste Gerichtshof hob nur die Qualifizierung der Heimtücke bei der Ermordung des älteren Sohnes auf. Das ändere jedoch nichts am Strafmaß. Die Taten seien besonders grausam und gegen Familienmitglieder gerichtet gewesen, und im Falle der Frau auch heimtückisch, womit nach spanischem Recht Mordmerkmale gegeben waren. Der Argumentation der Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt wegen Einnahme starker Medikamente nicht im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten und damit nicht voll schuldfähig gewesen, folgten die Geschworenen nicht.