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Razzia in halle Ermittlungen gegen Wiegand und Geier - Staatsanwaltschaft sichert Akten im Ratshof Halle

Der Fall einer hochrangigen Mitarbeiterin, die 2013 versetzt wurde und danach zu viel Geld bekam, beschäftigt nun auch die Justiz.

Von Dirk Skrzypczak Aktualisiert: 02.02.2022, 10:45
Der Ratshof wurde erneut durchsucht.
Der Ratshof wurde erneut durchsucht. Foto: Meinicke

Halle (Saale)/MZ - Fast ein Jahr nach der Razzia in Folge der Impfaffäre waren Staatsanwaltschaft und Polizei am Dienstag erneut zu einer Durchsuchung im Ratshof. Wie Oberstaatsanwalt Ulf Lenzner der MZ sagte, ermittelt die Staatsanwaltschaft nun im Fall einer hochrangigen Mitarbeiterin. Sie soll 2013 auf Anweisung von Oberbürgermeister Bernd Wiegand (parteilos) innerhalb der Verwaltung versetzt worden sein, weil sie mit dem OB im Streit lag. Um ihr die Stelle schmackhaft zu machen, soll die Mitarbeiterin mehr Geld erhalten haben, als es der Stellenplan vorsieht. Die Ermittlungen richten sich auch gegen Bürgermeister Egbert Geier (SPD).

Wiegand und Geier seien verdächtig, im Februar 2013 eine städtische Bedienstete innerhalb der Stadtverwaltung aus mit dem geltenden Haushaltsrecht nicht zu vereinbarenden sachfremden Erwägungen auf eine Personalstelle umgesetzt und für eine dieser Stelle nicht gemäße, weil tarifrechtswidrige und zu hohe Bezahlung gesorgt zu haben. Im Grade eines Anfangsverdachts bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auf diese Weise der Stadt Halle im Zeitraum der Jahre 2013 bis 2021 unter Verantwortung der Beschuldigten ein Vermögensnachteil in Höhe von knapp 80.000 Euro entstanden ist.

„Die heute begonnene und noch andauernde Durchsuchung erstreckt sich auf das Büro des Oberbürgermeisters und des Bürgermeisters sowie auf Diensträume des Fachbereichs Personal der Stadt und dient dem Auffinden und der Sicherstellung von Beweismitteln zur Aufklärung des Sachverhaltes“, so Lenzner. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die das Amtsgericht Halle auf Antrag der Staatsanwaltschaft getroffen habe, setze rechtlich nur einen auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Anfangsverdacht einer Straftat voraus. Sie bedeute keine Vorverurteilung. Es gelte die Unschuldsvermutung.