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Corona-Update Trotz Inzidenz von über 35 - Inzidenz allein ist in Anhalt-Bitterfeld nicht mehr entscheidend

Von Karl Ebert 16.09.2021, 16:52
Ein Corona-Test wird durchgeführt.
Ein Corona-Test wird durchgeführt. (Foto: imago images/HärtelPRESS)

Anhalt-Bitterfeld/MZ - Trotz einer aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 - am Donnerstag lag sie bei 37,5 - verschärft der Landkreis Anhalt-Bitterfeld seine Regelungen in der Corona-Pandemie derzeit nicht. Dies teilt Kreissprecher Udo Pawelczyk mit.

Begründet wird dies damit, dass laut aktueller Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht mehr allein der Inzidenzwert ausschlaggebend ist. Auch die Auslastung der Krankenhäuser, die Schwere der Krankheitsverläufe sowie die aktuelle Impfquote sind bei der Betrachtung der Situation im Landkreis zu berücksichtigen.

Im Landkreis sind seit Mittwoch weitere zehn Fälle einer Infektion mit dem Coronavirus festgestellt worden. Laut Gesundheitsamt wurden in Raguhn-Jeßnitz und Köthen jeweils drei Infektionen bekannt. In Bitterfeld-Wolfen, Sandersdorf-Brehna, Zörbig und Osternienburger Land gab es zwei Fälle. Zwei Betroffene werden stationär versorgt.

Im Gegensatz zum Land hat der Landkreis Lockerungen bei der Testpflicht eingeführt

Im Gegensatz zum Land hat der Landkreis Lockerungen bei der Testpflicht eingeführt, die weitgehend bestehen bleiben. Nur bei Konzertveranstaltungen wird ab sofort wieder die Testpflicht verbindlich. Von der Testpflicht ausgenommen sind private Feiern bis zu 50 Personen, Angebote von Literaturhäusern, Theatern und Kinos, Freibäder, Wettannahmestellen, Tierhäuser, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder, außerschulische Bildungsangebote, Hochschulgastronomie, Betriebskantinen, Angebote zur Versorgung Obdachloser, Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen, bei Berufssportlern, Kaderathleten, Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern, Sportschulen und Schulsport, Einzelhandel und Einkaufszentren, Trauungen und Bestattungen, körpernahe Dienstleistungen, öffentlicher Nah- und Fern sowie Gaststätten (innen und außen). Die Nachweise zur Kontaktnachverfolgung sind ebenso wie die Maskenpflicht aufrecht zu erhalten.

Gastronomen, Veranstalter sowie touristische und sportliche Angebote können sich für das 2G-Model entscheiden. Sie dürfen nur genesene und geimpfte Personen sowie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre einlassen. Dann kann auf Masken- und Testpflicht, Abstandsregeln sowie Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden.

Dafür genügt eine Anzeige unter: www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell