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Droht die Fällung? MZ-Leserin sorgt sich um diesen Nussbaum in Aschersleben

Anwohnerin befürchtet, dass der Baum zugunsten eines geplanten Neubaus weichen muss. Was in der Baumschutzsatzung dazu steht.

Von Detlef Anders 29.07.2021, 10:00
Eine MZ-Leserin sorgt sich um einen Nussbaum auf einem privaten Baugrundstück neben dem Schnitzelhaus.
Eine MZ-Leserin sorgt sich um einen Nussbaum auf einem privaten Baugrundstück neben dem Schnitzelhaus. (Foto: Detlef Anders)

Aschersleben/MZ - Auf einer Wiese an der Kreuzung Fallerslebener Weg zur Helmut-Welz-Straße steht einsam ein Nussbaum. Eine MZ-Leserin fürchtet nun, dass dieser Rückzugsort für „ganz viele Vögel“ womöglich bald gefällt wird. Auf dem Grundstück künden Markierungen davon, dass hier bald mit Schachtarbeiten für den Bau eines Hauses begonnen wird.

Der Nussbaum sei der einzige große Baum weit und breit, meint die Leserin, und fragt, ob für ein Fällen eine Erlaubnis vorliegt. Die Frage kann Stadtsprecherin Annett Krake zunächst nicht beantworten. Das ginge nur mit dem Namen des Grundstücksbesitzers, teilt sie auf eine erste Anfrage mit.

Nach dem Senden eines Satellitenbildes des Grundstücks wurde im Rathaus dennoch nach einem entsprechenden Antrag gesucht. Nach Rücksprache mit dem Tiefbauamt informiert Annett Krake: „Es liegt der Stadt Aschersleben kein Antrag auf Baumfällarbeiten im beschriebenen Gebiet vor.“

„Es liegt der Stadt Aschersleben kein Antrag auf Baumfällarbeiten im beschriebenen Gebiet vor.“

Annett Krake, Sprecherin der Stadt Aschersleben

Doch wie ist die Situation generell? Aschersleben hat eine Baumschutzsatzung. Laut dieser Satzung werden Bäume und Hecken zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. Mit Ausnahme von Obstbäumen und Hecken in Gärten. Wobei Walnussbäume und Esskastanien nicht unter die Obstbaum-Ausnahme fallen.

Geschützt sind Bäume mit mindestens 50 Zentimeter Stammumfang, oder mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm mehr als 30 Zentimeter Umfang hat, weist Annett Krake hin. Gemessen wird in einem Meter Höhe über dem Boden. Zudem sind Hecken aus Laubgehölzen oder Eiben geschützt, die mehr als zehn Meter lang und drei Meter hoch sind – außer Hecken in Kleingärten.

Es ist also verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen oder in ihrer Erscheinungsform wesentlich zu verändern, heißt es in der Satzung. Die Liste der verbotenen Veränderungen reicht vom Schachten im Wurzelbereich „unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 Meter in alle Richtungen“, über Bodenverdichtungen mit luftundurchlässigen Materialien, das Ausbringen von Herbiziden, bis zum Befahren und Beparken des Wurzelbereichs, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört. Auch Grundwasserabsenkungen oder Anstauungen sind zum Schutz nicht zulässig.

Laut Satzung sind Bäume mit mindestens 50 Zentimeter Stammumfang geschützt

Das Gebiet, in dem laut Satzung „oberhalb und unterhalb der Erdoberfläche nicht in schädigender Weise auf den Baum eingewirkt werden darf“, wird durch die Fläche begrenzt, die sich in einem Radius von 2,5 Meter vom Fuß des Stammes beziehungsweise unter der Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten erstreckt.

Grundstückseigentümer, die Bäume dennoch verändern oder gar fällen möchten, können in festgelegten Ausnahmefällen eine Ausnahme vom Verbot beantragen. Wenn die Satzung eine unbeabsichtigte Härte bedeuten würde und die Ausnahme mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, oder auch dann, wenn „eine zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann“, heißt es im Papier.

Es gibt aber auch noch weitere Ausnahmen. Grundstückeigentümer können eine Genehmigung beantragen. Bei Genehmigung sind Ersatzpflanzungen „mit standortgerechten Laubbäumen oder hochstämmigen Obstbäumen“ auf eigene Kosten vornehmen. Wer einen Baum mit mehr als 49 Zentimetern Durchmesser entfernt, muss bis vier Bäume als Ersatz pflanzen und dauerhaft erhalten. Auch diese Nachpflanzungen sind unabhängig von der Größe durch die Satzung geschützt. Übrigens, wer nicht nach der Satzung handelt, riskiert Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.