1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Pilzsammler müssen „Handstraußregelung“ beachten

Artenschutz Pilzsammler müssen „Handstraußregelung“ beachten

Ein Wald oder eine Wiese ist kein rechtsfreier Raum. Wer sich hier aufhält, muss etwa auf den Artenschutz achten. So dürfen auch Pflanzen nicht einfach entnommen werden - für Sammler von Blumen, Kräutern und Pilzen gilt meist jedoch eine Ausnahme.

Von dpa Aktualisiert: 22.10.2021, 10:06
Gemäß der „Handstraußregelung“ darf jeder Blumen, Früchte, Pilze und Kräuter aus der Natur entnehmen - allerding nur für den persönlichen Bedarf.
Gemäß der „Handstraußregelung“ darf jeder Blumen, Früchte, Pilze und Kräuter aus der Natur entnehmen - allerding nur für den persönlichen Bedarf. Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Saarbrücken - Das saarländische Umweltministerium weist darauf hin, dass aufgrund der artenschutzrechtlichen Regelungen im Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes die Entnahme von Pflanzen grundsätzlich verboten ist.

Von diesem Verbot gibt es jedoch eine Ausnahme: die „Handstraußregelung“. Jeder darf demnach wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen.

Anders sehe es aus, wenn ein Verkauf geplant sei, zum Beispiel an ein Restaurant. „Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die Handstraußregelung“, so ein Sprecher. Je nach Bundesland könnten Bußgelder zwischen 25 Euro und 50.000 Euro oder sogar darüber hinaus verhängt werden. Streng oder besonders geschützte Arten fallen nicht unter die Handstraußregelung.