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Gericht urteilt Kommune muss Sechs-Stunden-Kindergartenplatz schaffen

Ein Gerichtsurteil dürfte Eltern von Dreijährigen aufhorchen lassen: Ein Halbtagsplatz erfüllt nicht den bundesrechtlich vorgesehenen Anspruch auf Kinderbetreuung. Und wohnortnah muss sie auch sein.

Von dpa Aktualisiert: 05.08.2021, 14:43
Laut Gerichtsurteil muss ein Landkreis einen wohnortnahen Kinderbetreuungsplatz für einen Dreijährigen schaffen. Und: Es müssen sechs Stunden Betreuung am Tag möglich sein.
Laut Gerichtsurteil muss ein Landkreis einen wohnortnahen Kinderbetreuungsplatz für einen Dreijährigen schaffen. Und: Es müssen sechs Stunden Betreuung am Tag möglich sein. Uwe Anspach/dpa/dpa-tmn

Berlin - Eine Gemeinde muss einem dreijährigen Kind ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz verschaffen - und das für jeweils sechs Stunden am Tag. Mit der Entscheidung (Az: 2 B 122/21) des Verwaltungsgerichts Göttingen wurde wohl erstmals der Anspruch auf eine sechsstündige Betreuung entschieden, informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de.

Und nicht nur das. Das Gericht erklärte auch: Ein Halbtagsplatz erfüllt den bundesrechtlich vorgesehen Anspruch auf Kinderbetreuung nicht. Deshalb spiele ein landesrechtlich geregelter Umfang von vier Stunden auch keine Rolle. Auch sei ein Kitaplatz dann nicht zumutbar, wenn er mehr als 30 Minuten pro Fahrt entfernt liegt.

Mehr Anmeldungen als Plätze

Im konkreten Fall hatten Eltern ihr Kind im Dezember 2020 für einen Kindergartenplatz angemeldet. Weil es deutlich mehr Anmeldungen als Plätze gab, gingen sie leer aus. Auch weitere Bemühungen gegenüber der Kommune um einen Betreuungsplatz schlugen fehl. Daraufhin wandten sich die Eltern ans Gericht.

Im Gerichtsverfahren bot der Landkreis dem Kind zwei Betreuungsplätze in entfernteren Gemeinden an. Beide Plätze hielt das Gericht für ungeeignet. Grund: Die Wegstrecke mit dem Auto betrage mindestens 35 Minuten pro Weg - unzumutbar.

Ob vorhandene Kapazitäten bereits erschöpft seien, spiele keine Rolle. Denn der Jugendhilfeträger sei dazu verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.