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Jugendschutz Jugendschutz: Ferienjob ja, aber streng nach Vorschrift

Von CARINA FREY 13.06.2010, 14:47

Und so ist es oft nicht schwer, einen Job zu finden: Babysitten oder im Café Früh- und Spätschichten zu übernehmen, ist aber nicht in jedem Fall erlaubt. Denn für Ferienjobber, die Vollzeit zur Schule gehen, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Und das regelt genau, wie viel Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.

Nach dem Gesetz gelten Unter-15-Jährige als "Kinder". 13- und 14-Jährige dürfen das ganze Jahr über bis zu zwei Stunden am Tag leichte Tätigkeiten übernehmen, erklärt das Bayerische Verbraucherschutzministerium. Erlaubt sind zum Beispiel Babysitten, Nachhilfeunterricht und Zeitungen austragen. Für die Ferien gelten die gleichen Regeln: "Nach zwei Stunden ist Schluss", sagt Thomas Wust vom Bayerischen Arbeitsministerium in München. Eine Mutter darf ihren 14-jährigen Babysitter also nicht damit beauftragen, während der Kita-Ferien den ganzen Tag auf das Kind aufzupassen.

15- bis 18-Jährige sind nach dem Gesetz "Jugendliche". Sie dürfen in den Schulferien maximal 20 Tage und höchstens acht Stunden am Tag jobben, erläutert die Agentur für Arbeit Stuttgart. Zwischen 20 und 6 Uhr müssen sie frei haben - eigentlich.

Denn es gibt Ausnahmen für Gaststätten, Bäckereien und die Landwirtschaft. Jugendliche über 16 Jahren dürfen zum Beispiel auch abends kellnern. Die nächste Frühschicht ist für sie dann aber tabu, erklärt Werner Geier, Sprecher der Agentur für Arbeit Stuttgart. Denn zwischen Arbeitsende und -anfang müssen Jugendliche mindestens zwölf Stunden ununterbrochen Freizeit haben. Für alle Jobs gilt: Beträgt die tägliche Arbeitszeit 4,5 bis sechs Stunden, haben sie Anrecht auf 30 Minuten Pause, ab sechs Stunden auf 60 Minuten.

Die Wochenenden sind für jugendliche Ferienjobber in der Regel frei - und wieder gibt es Ausnahmen. An Samstagen dürfen sie dem Verbraucherschutzministerium zufolge unter anderem bei Friseuren, in Bäckereien und bei anderen Verkaufsstellen arbeiten. Am gesamten Wochenende und an Feiertagen sind zum Beispiel Arbeiten in Altenheimen, in Gaststätten, bei Musikaufführungen und beim Sport erlaubt. "Mindestens zwei Samstage sollen, zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben", so das Ministerium. Und wer am Wochenende jobbt, hat Anrecht auf einen Ausgleichstag.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben muss der Arbeitgeber sorgen, sagt Geier. Ferienjobber sollten dagegen ihren Verdienst im Blick haben. Denn der hat unter Umständen Auswirkungen auf das Kindergeld, eventuell müssen sogar Steuern bezahlt werden.

Bis zum 18. Lebensjahr frage die Familienkasse nicht, wie viel ein Jugendlicher verdient, sagt Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Das heißt: Der Lohn schmälert das Kindergeld nicht. Bei Volljährigen dürften die Einkünfte und Bezüge 8 004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wird nur ein Euro mehr verdient, entfalle das Kindergeld für das gesamte Jahr.

Sozialversicherungsbeiträge fallen laut dem NVL nur dann an, wenn länger als zwei Monate hintereinander beziehungsweise mehr als 50 Tage im Jahr gearbeitet wird. Beides dürfen Ferienjobber, die nach dem Gesetz Jugendliche sind, sowieso nicht. Steuern werden abgeführt, wenn der Lohn 916 Euro im Monat übersteigt. Bei einem lukrativen Nebenjob könne das passieren, sagt Spargen. Dann lohne es sich, im Folgejahr eine Steuererklärung einzureichen. "Die gezahlten Steuern werden in den meisten Fällen in voller Höhe zurückgezahlt." Was dann im neuen Jahr das Taschengeld aufbessert.