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So läuft eine Patentanmeldung Wenn Arbeitnehmer Erfinder werden

Immer wieder entwickeln Beschäftigte Neuheiten, die das Potenzial für ein Patent haben. Häufig gehen die Rechte daran an den Arbeitgeber über. Und was bleibt dem Erfinder?

Von Sabine Meuter, dpa 15.06.2021, 17:00
Ob eine Arbeitnehmererfindung einen Patentschutz erhalten kann, prüft das Deutschen Patent- und Markenamt in einem mehrstufigen Verfahren.
Ob eine Arbeitnehmererfindung einen Patentschutz erhalten kann, prüft das Deutschen Patent- und Markenamt in einem mehrstufigen Verfahren. Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn

München - In bestimmten Branchen ist es gar nicht so selten, dass in der Arbeitszeit eine Erfindungen entwickelt werden. Arbeitgeber haben dann natürlich ein Interesse daran, die Erfindung auch rechtmäßig nutzen zu können. Wie läuft das eigentlich ab?

Überwiegend sind es Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die während ihrer Arbeitszeit eine Neuheit entwickeln. „Das ist bei rund 90 Prozent aller Erfindungen der Fall“, sagt der Münchner Rechtsanwalt Gisbert Hohagen, der auf die Bereiche Patent- und Gebrauchsmusterrecht sowie Arbeitnehmererfinderrecht spezialisiert ist. Aber wem gehört diese Erfindung dann?

„Zunächst hat der Arbeitnehmer nach dem sogenannten Erfinderprinzip alle Rechte an der Erfindung“, sagt Hohagen. In Deutschland regelt dann das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, wie die Rechte vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergehen können.

Arbeitnehmer haben Mitteilungspflicht

Beschäftigte sind demnach sogar verpflichtet, ihre Erfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden, und zwar schriftlich, etwa per Mail. In dieser Mitteilung beschreibt der Erfinder oder die Erfinderin das Problem und die Lösung dafür.

Der Arbeitgeber hat vier Monate nach Eingang des Schreibens Zeit zu prüfen, ob er an der Erfindung Interesse hat. In dieser Phase müssen Erfinderinnen und Erfinder über ihre Idee schweigen.

Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung innerhalb der Vier-Monats-Frist schriftlich mitteilen. Schweigt er bis zum Ablauf der Frist, gilt das als Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber, erklärt das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg. Sämtliche Rechte gehen automatisch an den Arbeitgeber über. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass er die Erfindung in Anspruch nehmen möchte.

Gibt der Arbeitgeber die Erfindung dagegen frei, kann wiederum der Arbeitnehmer über die Innovation frei verfügen und sie etwa selbst zum Patent anmelden oder verkaufen.

Voraussetzung für Patentanmeldungen

Grundsätzlich gilt: Soll die Erfindung als Patent angemeldet werden, muss sie nicht nur durch Erfindergeist neu entstanden, sondern auch gewerblich anwendbar sein. „Generell werden Patente auf allen Gebieten der Technik erteilt“, sagt Carmen-Simone Weiß, Sprecherin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Das bedeutet: Die Erfindung muss einen technischen Charakter haben.

Laut Weiß gibt es auch Patentierungsausschlüsse, etwa wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden. Auch medizinische und chirurgische Behandlungs- und Diagnoseverfahren sind vom Patentschutz ausgenommen.

Patentexperten unterstützen bei der Anmeldung

Will nun etwa der Arbeitgeber die Erfindung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin als Patent anmelden, kommen oft Patentanwälte ins Spiel. „In Konzernen gibt es oft auch Fachleute in den Patentabteilungen, die sich darum kümmern“, erklärt Hohagen. Unternehmen, die international tätig sind, können sich auch ans Europäische Patentamt wenden.

Für die Anmeldung sind Unterlagen zusammenzustellen: „Eine Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche, optional Zeichnungen, eine Zusammenfassung und eine Erfinderbenennung“, so Weiß.

Mehrstufiges Patenprüfungsverfahren

Das Patentprüfungsverfahren beim DPMA erfolgt in mehreren Schritten. Als erstes steht eine Formalprüfung an. Dann geht es ans eigentliche Prüfungsverfahren. Zunächst checkt ein Patentprüfer, ob die Erfindung patentierbar und eine gewerbliche Anwendbarkeit gegeben ist. Es folgt die Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit. „Hier gilt es den relevanten Stand der Technik zu recherchieren und auf dieser Basis die Erfindung zu analysieren“, so Weiß. Per Prüfbescheid erhält der Erfinder oder die Erfinderin das Ergebnis.

Liegen Mängel vor, bekommt der Anmelder Gelegenheit, sie zu beseitigen und einen geänderten Antrag einzureichen. Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Anmeldeunterlagen über die Beseitigung der Mängel hinaus ist nicht zulässig.

Wie viel Geld winkt für ein Patent?

Läuft die Patentanmeldung über den Arbeitgeber, muss der den Arbeitnehmererfinder über den jeweiligen Stand der Dinge informieren, erklärt Hohagen. Beschäftigte haben das Recht auf Einsicht in den Schriftwechsel und müssen dem Arbeitgeber gegebenenfalls dabei unterstützen, Mängel zu beseitigen.

Nutzt der Arbeitgeber die Erfindung schließlich, muss er dem Beschäftigten eine „angemessene Vergütung“ zahlen. Genaue Summen gibt es im Gesetz nicht. „Wie hoch die Vergütung an den Arbeitnehmer ist, hängt zumeist unter anderem vom Umsatz ab, den das Unternehmen mit der Erfindung macht“, so Hohagen.

Möglich ist entweder eine Pauschalvergütung oder eine jährliche Vergütung über mehrere Jahre. Bei einer Pauschalvergütung können laut Hohagen Erfinder im Schnitt mit mehreren tausend Euro bis hin zu etwa 10.000 Euro rechnen.