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Lieber haben als nicht haben Wann habe ich einen Anspruch auf Gehaltserhöhung?

Ständig mit der Frage nach mehr Gehalt an der Führungskraft zu scheitern, ist frustrierend. Müsste der Arbeitgeber nicht automatisch irgendwann mehr Geld bezahlen? Ein Fachanwalt hat die Antwort.

Von dpa Aktualisiert: 08.10.2021, 14:51
Einen gesetzlichen Anspruch auf mehr Gehalt gibt es nur in bestimmten Ausnahmefällen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf mehr Gehalt gibt es nur in bestimmten Ausnahmefällen. Andrea Warnecke/dpa-tmn

Berlin - Im Laufe des Arbeitslebens kann sich die persönliche Situation verändern und die Lebenshaltungskosten können steigen. Müsste sich das nicht automatisch im Gehalt niederschlagen? Anders gefragt: Gibt es einen Anspruch auf Gehaltserhöhung?

„Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung“, stellt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Aber: Es kann Ausnahmen geben. Gilt ein Tarifvertrag, erhalten Beschäftigte zum Beispiel die jeweiligen Tariflohnerhöhungen.

Erhöhungen in festgelegtem Turnus

Zudem kann der Arbeitsvertrag regeln, dass das Gehalt in einem festgelegten zeitlichen Turnus in Anlehnung an die Gehaltsentwicklung eines bestimmten Tarifvertrags steigt.

Ein Anspruch lässt sich Meyer zufolge auch ableiten, wenn ein Arbeitgeber ganz allgemein seinen Beschäftigten mitteilt, dass der Belegschaft jedes Jahr X Prozent mehr Gehalt gezahlt werden soll. „In der Praxis kommt dieser Fall aber nur äußerst selten vor“, schränkt der Fachanwalt ein.

Auf Grundsatz der Gleichbehandlung pochen

Nicht zuletzt kann sich ein Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben. Ein Beispiel: Angenommen es gibt ein Team von zehn Beschäftigten, die alle die gleichen Aufgaben übernehmen und keine messbaren Leistungsunterschiede aufweisen.

All diese Beschäftigten bekommen eine Gehaltserhöhung von zwei Prozent, bis auf eine Person. Das ausgeschlossene Team-Mitglied hätte laut Meyer rechtlich gute Aussichten, die Gehaltserhöhung - gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung - gerichtlich durchzusetzen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).