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Mini- und Midijob Mini- und Midijob: Das sollten Arbeitnehmer wissen

04.02.2020, 09:50

Bis 2003 schien es in Deutschland nur zwei Einstufungen für ein Arbeitsverhältnis zu geben: Entweder der Arbeitnehmer hatte einen 450-Euro-Job (Minijob) oder eine Vollzeitstelle (auch, wenn es vielleicht nur Teilzeit war). Seit 2003 existiert jedoch eine Zwischenstation – der Midijob. Doch was verbirgt sich hinter diesem Begriff und welchen Unterschied gibt es zum normalen Minijob?

Was ist ein Midijob?

Arbeitnehmer, die sich für einen Midijob entscheiden, erhalten ein Gehalt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro. Vergangenes Jahr lag die Obergrenze noch bei 800 Euro, jedoch wurde die Einkommensgrenze Juli 2019 erhöht. In der Regel umfasst der Begriff sowohl geringfügig Beschäftigte als auch Teilzeitkräfte. Rund 3,5 Milliarden Bundesbürger sind sogenannte Midijobber und profitieren von der Erhöhung der Einkommensgrenze. Es gibt allerdings auch weiterhin Gruppierungen, die von dieser Regelung ausgenommen sind. Dazu zählen unter anderem:

Was gibt es seit Juli 2019 zu beachten?

Mit der gesetzlichen Anpassung kam es zudem zu einer Namensänderung. Bisher als Gleitzone bezeichnet, nennt es sich nun Übergangsbereich zwischen Minijob und Vollzeitbeschäftigung. Weitere Änderungen sind:

Was ist ein Minijob?

Geringfügig Beschäftigte dürfen monatlich nicht mehr als 450 Euro bzw. jährlich maximal 5.400 Euro verdienen. Alles darüber hinaus fällt automatisch in die Kategorie des Midijobbers. Gleichzeitig besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben. Im Rahmen dessen erfolgt eine Befristung auf 70 Arbeitstage bzw. drei Monate.

Arbeitnehmern ist es zudem möglich, mehrere Minijobs parallel auszuüben. Prinzipiell gibt es weder Vorgaben zu Wochen- noch zu Monatsstunden, die absolviert werden müssen. Wichtig ist jedoch, dass alle Minijobs die vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht überschreiten dürfen. Zu beachten sind hierbei Sonderzahlungen. Wer beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhält muss diese in das Jahresgehalt mit einplanen. Sonst kann es schnell passieren, dass man über der Grenze liegt und somit als Midijobber zählt.

Im Gegensatz zu einem Midijob sind Minijobs nicht sozialversicherungspflichtig. Lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind zu zahlen. Diese betragen rund 3,6 Prozent. Wer das nicht will, kann sich aber schriftlich von den Rentenversicherungsbeiträgen befreien lassen.

Warum es sinnvoll ist, trotzdem in die Rentenversicherung einzuzahlen

Es bringt viele Vorteile für Arbeitnehmer, auch bei einem Minijob Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

Es ist zwar richtig, dass der Arbeitgeber seinen Anteil von 15 Prozent begleicht, egal, ob der Arbeitnehmer sich befreien lässt oder nicht. Und es ist ebenfalls richtig, dass die gesetzliche Rente nur minimal ansteigt durch die Beiträge aus einem Minijob. In Zeiten, in denen nicht bekannt ist, wie sich die Rente in den kommenden Jahrzehnten entwickelt, kann es jedoch nur von Vorteil sein, die Altersrente auch mit Kleinbeträgen aufzustocken. Hinzu kommt die Tatsache, dass Minijobber ohne Rentenbefreiung trotz allem nicht auf Ihre Ansprüche bezüglich Leistungen und Erwerbsminderungsrente verzichten müssen. Denn relevant ist nicht die Höhe der Einzahlungen in die Rentenkasse, sondern die Tatsache, dass überhaupt in den letzten drei Jahren kontinuierlich ein Geldfluss zustande kam.

Mini- oder Midijob? Welches Arbeitsverhältnis lohnt sich mehr?

Entscheidend ist in jedem Fall die Ausgangssituation des potenziellen Arbeitnehmers.

Die Vorteile des Minijobs

Ein Minijob ist beispielsweise für folgende Personengruppen ideal:

Studierende können mit den Einnahmen ihr Studium finanzieren, Schüler das Taschengeld aufstocken und Rentner das Haushaltseinkommen erhöhen. Der Vorteil: Brutto = Netto. Wer maximal 450 Euro im Monat verdient, muss keine Abgaben zahlen und erhält den erwirtschafteten Ertrag ohne Abzüge.

Minijobs sind dahingehend praktisch, da sie bequem neben der Schule oder einem Studium ausgeübt werden können. Da die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung gedeckelt sind, sind auch die zu leistenden Arbeitsstunden begrenzt. Wer beispielsweise den seit 01. Januar 2020 festgelegten Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde erhält, darf maximal 48 Stunden im Monat arbeiten, um auch weiterhin als Minijobber tätig zu sein.

Die Vorteile des Midijobs

Obwohl der Minijob gerade bei Studierenden und Schülern deutlich beliebter ist, gewinnt der Midijob immer mehr an Bedeutung. Beinahe jeder Arbeitnehmer, der in Teilzeit tätig ist, fällt in die Kategorie des Midijobbers. Wie bereits erwähnt, liegt das erwirtschaftete Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro brutto. Dadurch sind deutlich mehr Stunden im Monat möglich, die ein Angestellter im Monat tätig sein darf.

Besonders Eltern greifen auf dieses Arbeitsmodell zurück, weil es ihnen dadurch möglich ist, Beruf und Familien besser zu vereinbaren. Wer einen Midijob ausübt, hat zudem den enormen Vorteil, auch weiterhin gesetzlich versichert zu sein – ganz im Gegensatz zu einem 450 Euro-Job. Personen, die sich für einen Midijob entscheiden, sind demnach rundum abgesichert über die Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Aus diesem Grund lohnt sich dieses Arbeitsmodell für jeden, der entweder keine Vollzeittätigkeit anstrebt oder für diejenigen, die sich etwas nebenbei dazuverdienen möchten.

Keine Steuervergünstigungen

Keine zwei Midijobs möglich

Kann man verschiedene Arbeitsmodelle miteinander kombinieren

Teil- und Vollzeitkräfte können jederzeit nebenbei einen Minijob ausüben. Wer beispielsweise nur über ein geringes Einkommen verfügt oder hohe Lebenserhaltungskosten ausgleichen muss, kann einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Arbeitgeber (Hauptbeschäftigung) darüber informiert werden muss. Es muss zwar ein gewichtiger Grund bestehen, dass dieser einen Minijob ablehnen darf, aber unterrichtet werden muss er dennoch. Gründe für eine Ablehnung wären beispielsweise:

Wichtig ist ebenfalls, dass Arbeitnehmer die gesetzlichen Ruhepausen zwischen zwei beruflichen Tätigkeiten (11 Stunden) einhalten und sich der Nebenjob nicht auf die eigentliche Arbeit auswirkt.

Was nicht möglich ist, sind zwei Midijobs parallel auszuüben. Wer bereits einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, darf keinen weiteren Midijob parallel haben. Ein Minijob stellt hingegen keinerlei Probleme dar.