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Recht im Job Arbeitnehmer kündigt, Arbeitgeber kündigt zurück - geht das?

Ist die Kündigung eingereicht, ist mit dem Arbeitgeber alles besiegelt - könnte man meinen. Doch dieser kann selbst eine Kündigung mit früherer Frist aussprechen. Allerdings nur in Ausnahmefällen.

Von dpa Aktualisiert: 16.08.2022, 08:33
Welche Frist soll es werden? Auf die Kündigung eines Arbeitnehmers kann ein Arbeitgeber unter Umständen mit einer Kündigung zu einem früheren Datum reagieren.
Welche Frist soll es werden? Auf die Kündigung eines Arbeitnehmers kann ein Arbeitgeber unter Umständen mit einer Kündigung zu einem früheren Datum reagieren. Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

Berlin - Manche Arbeitsstellen lassen sich nur schlecht nachbesetzen - etwa, weil Fachkräfte schwer zu bekommen sind. Wer solch eine Stelle kündigen möchte und sich seinem Arbeitgeber verbunden fühlt, informiert ihn unter Umständen frühzeitig über den geplanten Wechsel und reicht die Kündigung mit Vorlauf ein. Doch kann der Arbeitgeber mit einer eigenen Kündigung kontern und den Arbeitnehmer schon früher auf die Straße setzen?

Im Prinzip schon. „Beide Kündigungen sind voneinander unabhängig“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auch wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bereits gekündigt hat, könne der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer eigenen Kündigung früher beenden.

Es gibt aber Einschränkungen. So muss die Kündigung wirksam sein. Der Arbeitgeber muss laut Bredereck dazu die Kündigungsfrist einhalten und die Regelungen aus dem Kündigungsschutzgesetz beachten.

Fristlose Kündigung bei Pflichtverstoß

So reicht der „Abkehrwille“ als Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers allein nicht aus, urteilte das Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 3 Ca 500/19) im Sommer 2019. Unter Abkehrwille wird die Tatsache verstanden, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Kündigung signalisiert hat, dass er das Unternehmen verlassen will.

Auch eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers kann laut Bredereck möglich sein. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach Ausspruch der eigenen Kündigung einen schwerwiegenden Pflichtverstoß begeht.

Zur Person: Alexander Bredereck ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).