Geschäftsverkehr Geschäftsverkehr: Auch E-Mails müssen besitzen
Halle. - Gleichwohl ging die herrschende Meinung davon aus, dass auch E-Mails, Postkarten und Telefaxe wie Geschäftsbriefe der so genannten „Fußleistenpflicht“ unterliegen.
Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die §§ 37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG, 25a GenG neu gefasst und damit klargestellt, dass die Pflichtangaben für alle Geschäftsbriefe, unabhängig von deren Form, gelten.Für wen gelten die Änderungen?
Die Gesetzesänderungen sind für alle eingetragenen Kaufleute relevant. § 37 a HGB legt fest, dass alle im Handelsregister (HR) eingetragenen Kaufleute folgende Angaben zu machen haben:
- vollständiger Firmenname (wie im HR eingetragen)
- Zusatz der Rechtsform (z. B. eingetragener Kaufmann)
- Ort der Handelsniederlassung
- Angabe des Registergerichts und der HR-Nummer
Gemäß §§ 125 a und 177 a HGB gilt Entsprechendes für die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Bei einer Gesellschaft, bei der keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, sondern z.B. eine GmbH, eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind auf den Geschäftsbriefen neben den für die oHG bzw. KG vorgeschriebenen Angaben auch die Firmen der Gesellschafter anzugeben. Darüber hinaus müssen zusätzlich die für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben auch auf dem Geschäftsbrief der oHG bzw. KG aufgeführt werden.
Bei der GmbH sind zusätzliche Angaben zu den Geschäftsführern und bei der AG zum Vorstand vorgeschrieben. Diese sind alle mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor- sowie dem Nachnamen aufzuführen. Gleiches gilt für den Vorsitzenden eines eventuell gebildeten Aufsichtsrates. Weitere Einzelheiten zu den Pflichtangaben bezogen auf die jeweilige Rechtsform enthält das IHK-Merkblatt. Ist der Geschäftsbrief eine Rechnung, kommen weitere Pflichtangaben hinzu. über die Einzelheiten informiert das IHK-Merkblatt „Neue Pflichtangaben auf Rechnungen“.Zwangsgeld
Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, droht ein Zwangsgeld vom Registergericht bis zu 5000 Euro. Ob die fehlenden Angaben auch einen Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, steht derzeit nicht fest. Das EHUG wurde am 15. November 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.