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Bundesverfassungsgericht Gerechtigkeitsfrage: Zahlen Eltern zu hohe Sozialbeiträge?

Wie viel ist es wert, dass Eltern Zeit und Geld in ihre Kinder investieren? Mehrere Familien wollen Beitragssenkungen in den Sozialversicherungen erstreiten. Jetzt entscheidet das höchste deutsche Gericht.

Von Marco Krefting, dpa Aktualisiert: 25.05.2022, 06:55
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob die Zahl der Kinder beim Beitrag zu Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung eine Rolle spielt.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob die Zahl der Kinder beim Beitrag zu Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung eine Rolle spielt. picture alliance / Ingo Wagner/dpa

Karlsruhe - Das Thema hat Spaltpotenzial, das hat Markus Essig schon erfahren. Er und seine Frau haben sich mit anderen Familien durch die Instanzen geklagt, um Beitragssenkungen für Eltern in den Sozialversicherungen zu erstreiten.

Manche Reaktionen seien deutlich unter der Gürtellinie gewesen, berichtet Essig. „Nach dem Motto: Das Kindermachen hat euch Spaß gemacht - und jetzt wollt ihr Geld.“

Seit 16 Jahren ist Essig in der Sache unterwegs, wie er sagt. Unterstützt vom Familienbund der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg. Inzwischen haben die Kläger und Klägerinnen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie sind der Meinung, dass die Zahl der Kinder beim Beitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung berücksichtigt werden müsse - Eltern also weniger zahlen sollten als Versicherte ohne Kinder.

Das höchste deutsche Gericht will heute seine Entscheidung dazu verkünden. (Az. 1 BvL 3/18 u.a.)

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Fall der Pflegeversicherung 2001 geurteilt, es sei nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass Eltern einen genauso hohen Beitragssatz zahlen wie Kinderlose. Denn sie leisteten mit der Betreuung und Erziehung der Kinder einen „generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems“. Die Beitragssätze wurden infolgedessen geändert. Seit Anfang dieses Jahres liegt jener für Eltern bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, der für Kinderlose bei 3,4 Prozent. Bei Renten- und Krankenversicherung wird hier kein Unterschied gemacht.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass das rechtens sei. Demnach ist es legitim, wenn der Gesetzgeber die Kindererziehung nicht überall in Form niedrigerer Beiträge berücksichtigt, sondern durch Leistungen ausgleicht. Dazu gehörten kostenlose Schulen und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung.

Wie argumentieren die klagenden Familien?

Aus Sicht der Klägerinnen und Kläger greift das zu kurz. „Man kann das eine nicht mit dem anderen verrechnen“, sagt Essig. Entlastet werden müsse im selben System, in das eingezahlt werde.

Anwalt Ernst Jürgen Borchert argumentiert unter anderem mit doppeltem Konsumverzicht, den die Menschen zugunsten des Unterhalts der eigenen Elterngeneration als auch der nachwachsenden Generation leisteten. Staatsrechtler Prof. Thorsten Kingreen von der Uni Regensburg, ebenfalls Prozessbevollmächtigter, verweist beispielsweise auf die deutlich niedrigeren Altersrenten für Frauen. „Am Schluss kriegt man die Bilanz, was man geleistet haben soll, wenn man Kinder erzieht.“

Der katholische Familienbund rechnet vor, dass es eine Mär sei, dass Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert sind. Denn der Beitrag geht vom Gesamteinkommen des versicherten Elternteils ab. Einen Unterschied würde es erst machen, wenn zunächst Geld für die Familienmitglieder vom Einkommen abgezogen würde. Um sein Bestreben zu verdeutlichen, hat der Familienbund die Kampagne „Elternklagen“ ins Leben gerufen. Den Forderungen haben sich den Angaben nach mehr als 2000 weitere Eltern angeschlossen.

Was sagt die Bundesregierung?

Die Bundesregierung beteuert, nach dem Urteil vor 21 Jahren sorgfältig mögliche Auswirkungen auf Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung geprüft zu haben. Doch die Differenzierung zwischen Versicherten mit und ohne Kindern habe nicht übertragen werden müssen, erklärt ein Sprecher des Gesundheitsministeriums.

Die Allgemeinheit habe ein Interesse an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien. Wenn der Bedarf aber nicht innerhalb eines bestimmten sozialen Versicherungssystems berücksichtigt werden könne, müssten Kosten der Kinderbetreuung und -erziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe ausgeglichen werden - etwa im Rahmen des Familienleistungsausgleichs im Steuerrecht. Hinzu kämen etwa Verbesserungen bei der Betreuungs- und Erziehungsinfrastruktur.

Wie sehen das die Versicherungen?

Der GKV-Spitzenverband ist zwar der Ansicht, dass Familien ein Lastenausgleich zustehe. Dies sei aber eine versicherungsfremde Leistung. Zudem sei unklar, ob die Kinder später in dieselben Sicherungssysteme einzahlen, aus denen Eltern entlastet würden. Das wäre zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Nachwuchs in ein anderes Land zieht und sich dort versichert. Besser wäre es aus Sicht des Verbands daher, die Entlastung über das Kindergeld zu lösen.

Welche Folgen kann die Entscheidung haben?

Die Auswirkungen der Karlsruher Entscheidung lassen sich vorab schwer abschätzen. Das Gericht hat noch nichts zum Ausgang durchblicken lassen. Denkbar ist, dass die Richterinnen und Richter die Rechtslage als verfassungskonform ansehen. Dann würde sich nichts ändern.

Der Erste Senat um Gerichtspräsident Stephan Harbarth könnte aber auch entscheiden, dass die Differenzierung zwischen Kinderlosen und Eltern wie in der Pflegeversicherung auf Kranken- und Rentenversicherung übertragen werden muss. Sprich: Eltern müssten dann weniger zahlen als Menschen ohne Kinder. In diesem Fall sowie dann, wenn sogar die konkrete Anzahl der Kinder eine Rolle spielen sollte, wären Bundesregierung und Bundestag gefragt: Sie müssten die Gesetze ändern. Davon hinge ab, ob Millionen von Eltern entlastet werden oder all den Versicherten ohne Nachwuchs höhere Kosten drohen.

Freiburger kämpft für nächste Generation

Für Kläger Markus Essig aus Freiburg hat die Entscheidung keine unmittelbaren Folgen. Das jüngste seiner drei Kinder ist mittlerweile 27 Jahre alt. Doch er will auch weitermachen, sollte der Senat den Rechtsstreit an ein Sozialgericht zurückverweisen.

Nicht zuletzt beschäftigt das Thema inzwischen auch seine Kinder: Die ersten Enkel hat der Diakon schon, zwei weitere sollen in Kürze das Licht der Welt erblicken. „Die kriegen das jetzt hautnah mit“, sagt Essig. Und ergänzt mit einem Schmunzeln: „Offensichtlich hat die Situation sie aber nicht so sehr abgeschreckt.“